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Dienstplan im Handwerk: Kolonnen und wechselnde Einsatzorte

Kolonnen statt Schichten, Baustellen statt Betriebszeiten – und die Fahrt als eigener Planungsposten. Was der EuGH 2025 entschieden hat, was am Bau aufzuzeichnen ist und welche Nachweise die Besetzung begrenzen.

Aktualisiert am 4. August 2026

Im Handwerk wird nicht die Schicht geplant, sondern die Kolonne samt Einsatzort: wer mit wem, mit welchem Fahrzeug, welcher Qualifikation und welchem Material auf welche Baustelle fährt. Der wichtigste rechtliche Unterschied zur klassischen Schichtplanung ist die Fahrtzeit. Nach dem EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) ist die Fahrt vom vom Arbeitgeber vorgegebenen Sammelpunkt zur Baustelle und zurück Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie – und zwar unabhängig davon, ob die Person fährt, mitarbeitet oder nichts tut. Diese Einordnung betrifft ausschließlich den Arbeitsschutz, also Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten; über die Vergütung sagt das Urteil nichts. Im Baugewerbe kommt § 17 MiLoG hinzu: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages.

Wer im Handwerk plant, arbeitet mit anderen Größen als im Schichtbetrieb. Es gibt keine feste Betriebszeit, die zu besetzen wäre, sondern Aufträge mit Terminen, Orten und fachlichen Anforderungen. Und es gibt eine Größe, die in Gastronomie oder Handel praktisch keine Rolle spielt, hier aber jeden Arbeitstag verlängert: die Fahrt. Dieser Beitrag ordnet die Planungsfragen und die Rechtslage; er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was Kolonnenplanung von Schichtplanung unterscheidet

Eine Kolonne – je nach Gewerk auch Trupp oder Partie – ist eine über Tage oder Wochen stabile Arbeitseinheit: eine Führungskraft mit Befähigungsnachweisen, Gesellen, oft Auszubildende, dazu ein Fahrzeug und Werkzeug. Geplant wird nicht die einzelne Person auf eine Schicht, sondern die Einheit auf einen Auftrag. Daraus folgen drei Besonderheiten.

Erstens ist die Zusammensetzung nicht beliebig: Die Kolonne muss die für die Tätigkeit erforderlichen Nachweise mitbringen, sonst darf sie den Auftrag nicht ausführen. Zweitens ist der Arbeitsort variabel und kann innerhalb eines Tages wechseln, was den Arbeitstag mit Fahrten und Rüstzeiten füllt, die im Plan sichtbar werden müssen. Drittens ist die Planung wetterabhängig: Ein Frostgrad kann einen fertigen Wochenplan wertlos machen. Die Rotationslogik der klassischen Schichtplanung – nachzulesen in der Übersicht Schichtmodelle – greift hier nur eingeschränkt; die Grundprinzipien eines belastbaren Planungsprozesses gelten dagegen unverändert, siehe Dienstplan erstellen.

Fahrtzeit: Arbeitszeit ja – die Vergütung ist eine andere Frage

Hier liegt der häufigste Irrtum. Die beiden Fragen „zählt die Fahrt als Arbeitszeit?“ und „muss die Fahrt bezahlt werden?“ werden von unterschiedlichen Regelwerken beantwortet und können unterschiedlich ausfallen.

Fahrtzeit im Handwerk: Arbeitsschutz und Vergütung sind zwei FragenFahrtzeit: zwei getrennte FragenFahrt vom vorgegebenen Sammelpunkt zur BaustelleArbeitsschutz (ArbZG, RL 2003/88)VergütungArbeitszeit – EuGH C-110/24vom 09.10.2025Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,Betriebsvereinbarungzählt für Höchstarbeitszeit und RuhezeitBAG 5 AZR 36/19: Anspruch aus TarifvertragDas EuGH-Urteil trifft keine Aussage über die Bezahlung.

Schematische Darstellung der Rechtslage. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Arbeitsschutzrechtlich hat der Europäische Gerichtshof am 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-110/24 entschieden: Fahrten im Firmenfahrzeug vom vereinbarten Sammel- oder Stützpunkt zur Baustelle und zurück sind Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88, wenn der Arbeitgeber Zeit, Abfahrtsort und Ziel vorgibt – gleichgültig, ob die betreffende Person selbst fährt, mitfährt oder während der Fahrt nichts tut. Die Linie ist nicht neu; der EuGH hatte bereits 2015 in der Sache Tyco (C-266/14) für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort ähnlich entschieden. Praktisch heißt das: Diese Zeiten zählen bei der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG mit und verkürzen die Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Wer eine Kolonne um 5:30 Uhr am Bauhof antreten lässt, plant den Arbeitstag ab 5:30 Uhr – nicht ab Baustellenankunft.

Vergütungsrechtlich gilt das nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. März 2020 (5 AZR 36/19) entschieden, dass Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden mit der Tätigkeit eine Einheit bilden und vergütungspflichtig sind – im entschiedenen Fall allerdings, weil der einschlägige Tarifvertrag dies verlangte; eine entgegenstehende Betriebsvereinbarung verstieß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Ein allgemeiner gesetzlicher Vergütungsanspruch für Fahrtzeiten folgt daraus nicht. In einer weiteren Entscheidung (17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17, Fall einer Auslandsentsendung) hat das BAG festgehalten, dass die Fahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zur Hauptleistungspflicht gehört, unabhängig davon, ob sie am Betrieb oder an der Wohnung beginnt; rein eigennütziger Aufwand zählt dagegen nicht. Der reine Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsort bleibt grundsätzlich Privatsache.

Fahrtkonstellationen im Handwerk: arbeitsschutzrechtliche und vergütungsrechtliche Einordnung
KonstellationArbeitsschutz (ArbZG)Vergütung
Wohnung → fester Betriebssitzgrundsätzlich keine Arbeitszeitgrundsätzlich Privatsache
Vorgegebener Sammelpunkt → BaustelleArbeitszeit (EuGH C-110/24)richtet sich nach Vertrag, Tarif- oder Betriebsvereinbarung
Baustelle → Baustelle innerhalb des TagesArbeitszeitin der Regel Teil der geschuldeten Tätigkeit
Fahrt zur auswärtigen ArbeitsstelleArbeitszeitgehört zur Hauptleistungspflicht (BAG 5 AZR 553/17)

Vereinfachte Übersicht. Maßgeblich sind im Einzelfall Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung; die Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung.

Aufzeichnungspflichten auf der Baustelle

Das Baugewerbe steht in § 2a Abs. 1 Nr. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes an erster Stelle – und damit unter der verschärften Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG. Verlangt sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, aufzuzeichnen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages und aufzubewahren für mindestens zwei Jahre. Die Unterlagen müssen im Inland und in deutscher Sprache vorliegen; für die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind lückenlose tägliche Aufzeichnungen der entscheidende Punkt.

Daneben gilt § 16 Abs. 2 ArbZG: Die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Und allgemein verpflichtet der BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) Arbeitgeber dazu, ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Für die Planung ist die Verbindung dieser Pflichten mit dem Fahrtzeit-Urteil entscheidend: Wenn Sammelpunktfahrten zur Arbeitszeit zählen, müssen sie auch in der Aufzeichnung erscheinen – sonst weist der Nachweis systematisch zu kurze Tage aus. Genau diese Lücke fällt bei einer Prüfung zuerst auf.

Qualifikations- und Befähigungsnachweise in der Kolonnenplanung

Anders als in vielen Dienstleistungsbranchen ist die Besetzung im Handwerk keine reine Verfügbarkeitsfrage. Für bestimmte Arbeitsmittel und Tätigkeiten müssen Nachweise vorliegen, und ohne sie darf die Kolonne die Aufgabe nicht ausführen.

Planungsrelevante Nachweise auf der Baustelle
TätigkeitNachweisFolge für die Planung
Erdbaumaschinen führen (Bagger, Radlader)Befähigungsnachweis nach DGUV Regel 100-500, Grundlage ArbSchG und BetrSichVMindestens eine nachweislich befähigte Person je Einsatz einplanen
Gerüstbau und Gerüstprüfungfachkundige beziehungsweise zur Prüfung befähigte Person – etwa Kolonnenführer, Obermonteur, Polier oder Meister (BG BAU)Die Kolonne braucht eine benannte fachkundige Führung, nicht nur ausreichend Köpfe
Erste Hilfe auf der Baustelleausgebildete ErsthelferErsthelfer je Einsatzort vorhalten, auch bei kleinen Trupps

Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit; gewerkspezifische Anforderungen und die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs gehen vor. Sprachlicher Hinweis: Für allgemeine Baustellentätigkeiten heißt es „Befähigungsnachweis“ – der „Befähigungsschein“ ist ein Begriff des Sprengstoffrechts und hier nicht gemeint.

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Nachweise gehören in dieselbe Datenbasis wie der Plan, mit Gültigkeitsdatum. Wer sie in einem separaten Ordner führt, merkt erst auf der Baustelle, dass die Unterweisung abgelaufen ist. Software mit hinterlegten Qualifikationen blendet ungeeignete Personen bei der Besetzung aus – welche Systeme das leisten, zeigt der Software-Vergleich.

Wetter, Umplanung und Ausgleichskonten

Der Wetterumschwung ist im Bau der Regelfall der Umplanung. Rechtlich gelten dabei dieselben Leitplanken wie anderswo: Ein bekanntgegebener Plan bindet, einseitige Änderungen erlaubt § 106 GewO nur nach billigem Ermessen, und wo ein Betriebsrat besteht, ist jede Änderung der Arbeitszeitverteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die praktische Antwort ist Vorsorge statt Improvisation: Für jede Kolonne sollte eine witterungsunabhängige Ausweichaufgabe hinterlegt sein – Werkstattarbeit, Vorfertigung, Wartung –, damit die Umplanung eine Zuweisung bleibt und keine Absage wird. Wie ein sauberer Änderungsprozess aussieht, beschreibt der Beitrag Kurzfristige Dienstplanänderung.

Für den Ausgleich der Stunden sieht der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eine betriebliche Arbeitszeitverteilung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum vor; das dort geregelte Ausgleichskonto verbindet Arbeitszeit- und Lohnkonto, indem es Stundenguthaben und -schulden sowie die Differenz zwischen dem Lohn für geleistete Stunden und dem verstetigten Monatslohn führt. Die genauen Grenzen, Kappungsregeln und Meldepflichten hängen von der jeweils geltenden Tariffassung ab – dieser Punkt gehört im konkreten Betrieb geprüft und nicht aus zweiter Hand übernommen. Nur bei Tarifbindung greifen diese Regeln überhaupt.

Was Planungssoftware im Handwerk abdeckt

Aplano führt das Baugewerbe unter den unterstützten Branchen und bildet die für Kolonnen relevanten Bausteine ab: Qualifikationen als Besetzungsregel, Zeiterfassung per App, Browser oder Tablet-Stempeluhr, standortgenaue Erfassung per Geofencing sowie Hinweise auf Pausen- und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz beim Planen. Die Grenze gehört dazu: Zeiterfassung, Qualifikationen, Auswertungen und Exporte liegen im Pro-Tarif für 4,50 € je Mitarbeiter und Monat – die günstigeren Tarife Core (0,50 €) und Basic (2,00 €) enthalten sie nicht. Abgerechnet wird pro Mitarbeiter und Monat bei einem Monat Kündigungsfrist, zzgl. Umsatzsteuer; 14 Tage lassen sich die Pro-Funktionen kostenlos testen (Stand August 2026). Eine automatische Zuordnung von Fahrtzeiten zur richtigen arbeitsschutzrechtlichen Kategorie leistet keine Software von selbst – diese Regel muss der Betrieb definieren.

Häufige Fragen

Ist die Fahrt zur Baustelle Arbeitszeit?

Arbeitsschutzrechtlich ja, wenn der Arbeitgeber einen Sammel- oder Stützpunkt sowie Zeit und Ziel vorgibt: Nach dem EuGH-Urteil vom 09.10.2025 (C-110/24) sind solche Fahrten im Firmenfahrzeug Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 – unabhängig davon, ob die Person fährt, mitfährt oder nichts tut. Diese Einordnung betrifft Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten. Über die Vergütung sagt das Urteil nichts; der reine Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsort bleibt grundsätzlich Privatsache.

Muss Fahrtzeit im Handwerk bezahlt werden?

Das richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, nicht nach dem EuGH-Urteil. Das BAG hat am 18.03.2020 (5 AZR 36/19) entschieden, dass Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden mit der Tätigkeit eine Einheit bilden und zu vergüten sind – im entschiedenen Fall, weil der Tarifvertrag es verlangte; eine entgegenstehende Betriebsvereinbarung verstieß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Ein allgemeiner gesetzlicher Vergütungsanspruch für Fahrtzeiten folgt daraus nicht.

Welche Arbeitszeitaufzeichnungen verlangt das Baugewerbe?

Das Baugewerbe ist in § 2a Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG aufgeführt, deshalb gilt § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages, und mindestens zwei Jahre aufzubewahren – im Inland und in deutscher Sprache. Daneben gilt § 16 Abs. 2 ArbZG für die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Zeit.

Welche Nachweise begrenzen die Besetzung einer Kolonne?

Für das Führen von Erdbaumaschinen wie Bagger oder Radlader ist ein Befähigungsnachweis nach DGUV Regel 100-500 erforderlich, Grundlage sind ArbSchG und BetrSichV. Im Gerüstbau muss eine fachkundige beziehungsweise zur Prüfung befähigte Person benannt sein – typischerweise Kolonnenführer, Obermonteur, Polier oder Meister. Zusätzlich sind Ersthelfer auf der Baustelle vorzuhalten. Für allgemeine Baustellentätigkeiten heißt der Nachweis „Befähigungsnachweis“; der „Befähigungsschein“ stammt aus dem Sprengstoffrecht.

Wie plant man Kolonnen bei wetterbedingten Ausfällen um?

Rechtlich gelten dieselben Grenzen wie sonst: § 106 GewO verlangt billiges Ermessen, und mit Betriebsrat ist jede Änderung der Arbeitszeitverteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Praktisch hilft eine hinterlegte witterungsunabhängige Ausweichaufgabe je Kolonne. Bei Tarifbindung im Baugewerbe sieht der Bundesrahmentarifvertrag zudem eine Arbeitszeitverteilung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum mit Ausgleichskonto vor; die konkreten Grenzen sind in der geltenden Tariffassung zu prüfen.

Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 09.10.2025 – C-110/24 (Fahrtzeit vom Sammelpunkt zur Baustelle): curia.europa.eu · EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco): curia.europa.eu
  2. BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19: bundesarbeitsgericht.de · BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17: bundesarbeitsgericht.de · BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21: bundesarbeitsgericht.de
  3. Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG): gesetze-im-internet.de · Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzArbG): gesetze-im-internet.de · Arbeitszeitgesetz (§§ 3, 5, 16 ArbZG): gesetze-im-internet.de
  4. Gewerbeordnung (§ 106 GewO): gesetze-im-internet.de · Betriebsverfassungsgesetz (§§ 77, 87 BetrVG): gesetze-im-internet.de
  5. DGUV-Regelwerk (DGUV Regel 100-500, DGUV Vorschrift 1): publikationen.dguv.de · BG BAU (fachkundige und zur Prüfung befähigte Personen im Gerüstbau): bgbau.de
  6. Aplano – Branchen, Funktionen und Tarife: aplano.de/preise