Zuschläge haben zwei getrennte Ebenen. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, regeln Tarif- oder Arbeitsvertrag – für Nachtarbeit zusätzlich § 6 Abs. 5 ArbZG, den das Bundesarbeitsgericht regelmäßig mit 25 Prozent und bei Dauernachtarbeit mit 30 Prozent ausfüllt. Wie viel davon steuerfrei bleibt, regelt § 3b EStG: bis 25 Prozent für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr), bis 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr bei vor Mitternacht begonnener Schicht, bis 50 Prozent sonntags, bis 125 Prozent an Feiertagen und bis 150 Prozent an Heiligabend ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai. Steuerfrei zählt ein Grundlohn bis 50 Euro je Stunde, beitragsfrei in der Sozialversicherung nur bis 25 Euro.
Zuschläge tauchen in der Lohnabrechnung auf – entschieden werden sie im Dienstplan. Wer eine Schicht um 21:45 Uhr statt um 22:15 Uhr enden lässt, wer die Sonntagsdienste immer denselben drei Personen zuteilt oder wer eine Nachtschicht erst um 0:30 Uhr beginnen lässt, verändert die Personalkosten des Monats, bevor jemand eine Zahl gerechnet hat. Deshalb gehört das Thema in die Planung.
Zwei Ebenen, die ständig verwechselt werden
Die erste Frage lautet: Steht ein Zuschlag überhaupt zu? Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch – er entsteht aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Für Nachtarbeit ist das anders: § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, für die während der Nachtzeit geleisteten Stunden entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren. Das Wahlrecht liegt beim Arbeitgeber, die Angemessenheit hat das Bundesarbeitsgericht ausgefüllt: Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14) gilt ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn als regelmäßig angemessen; bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent.
Die zweite Frage lautet: Wie viel davon bleibt steuerfrei? Das regelt § 3b EStG – und zwar unabhängig davon, ob der Zuschlag geschuldet war oder freiwillig gezahlt wurde. Wer beide Ebenen vermischt, kommt zu falschen Schlüssen: Ein Betrieb, der 30 Prozent Nachtzuschlag zahlt, zahlt nicht „zu viel Steuerfreies“, sondern fünf Prozentpunkte davon eben steuerpflichtig.
Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG
| Zuschlagsart | Zeitfenster | steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20:00 bis 6:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit, vor 0 Uhr begonnen | 0:00 bis 4:00 Uhr | 40 % |
| Sonntagsarbeit | Sonntag 0:00 bis 24:00 Uhr | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage, 31.12. ab 14 Uhr | Feiertag, auch wenn er auf einen Sonntag fällt | 125 % |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai | ganztägig bzw. ab 14 Uhr | 150 % |
Bemessungsgrundlage ist der in einen Stundenlohn umgerechnete Grundlohn, steuerlich höchstens mit 50 Euro je Stunde anzusetzen. In der Sozialversicherung liegt die Grenze niedriger: Beitragsfrei bleiben die Zuschläge nur, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.
Zwei Details entscheiden in der Praxis mehr als die Prozentzahlen. Erstens die Bedingung für den 40-Prozent-Satz: Er greift nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Eine Schicht, die um 0:30 Uhr beginnt, fällt für die Stunden bis 4 Uhr auf 25 Prozent zurück – ein Unterschied, der allein aus dem Schichtbeginn entsteht. Zweitens die Feiertagsregel: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gilt der Feiertagssatz von 125 Prozent, nicht die Summe beider Tagessätze.
Rechenbeispiel: dieselbe Stunde, drei Beträge
| Situation | Satz | steuerfreier Zuschlag je Stunde |
|---|---|---|
| Spätdienst, Stunde von 22 bis 23 Uhr | 25 % | 4,50 € |
| Nachtschicht ab 22 Uhr, Stunde von 1 bis 2 Uhr | 40 % | 7,20 € |
| Nachtschicht ab 0:30 Uhr, Stunde von 1 bis 2 Uhr | 25 % | 4,50 € |
| Sonntagsdienst, Stunde am Nachmittag | 50 % | 9,00 € |
| Dienst am 1. Mai | 150 % | 27,00 € |
Beispielwerte zur Veranschaulichung der Sätze; maßgeblich sind der tatsächliche Grundlohn und die Regelungen des jeweiligen Tarif- oder Arbeitsvertrags.
Was das Arbeitszeitgesetz zusätzlich verlangt
Zuschläge ersetzen keine Ruhezeit. An Sonn- und Feiertagen gilt zunächst das Beschäftigungsverbot des § 9 ArbZG; erst die Ausnahmen des § 10 ArbZG öffnen Gastronomie, Pflege, Verkehr, Sicherheitsdienste und weitere Bereiche. Wer diese Ausnahmen nutzt, muss die Folgepflichten mitplanen: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben, für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen (§ 11 ArbZG). Diese Ersatzruhetage sind der Teil, der im Plan am häufigsten untergeht – und der bei einer Prüfung als Erstes auffällt. Wie sich Wochenend- und Feiertagsdienste fair verteilen lassen, zeigt der Beitrag Wochenend- und Feiertagsrotation.
Für die Nacht kommen die Vorgaben des § 6 ArbZG hinzu: menschengerechte Schichtfolgen, der Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung und die Grenzen der Nachtarbeitszeit. Die Planungsseite dazu behandelt der Beitrag Nachtschichten fair und gesund planen.
Warum Zuschläge eine Dienstplanfrage sind
Drei Stellschrauben liegen ausschließlich im Plan. Die Schichtgrenzen: Ob eine Spätschicht um 22 oder um 23 Uhr endet, entscheidet über zuschlagspflichtige Stunden – sinnvoll gesetzt, nicht willkürlich verschoben, denn die Besetzung muss stimmen. Der Nachtschichtbeginn: Vor oder nach Mitternacht macht bei identischer Stundenzahl einen Unterschied von 15 Prozentpunkten für die Stunden bis 4 Uhr. Und die Verteilung: Wenn immer dieselben Personen sonntags und nachts eingeteilt werden, entstehen nicht nur Kostenspitzen, sondern auch das Gefühl von Willkür – Rotation ist hier gleichzeitig Fairness- und Kostenthema.
Sichtbar wird das alles nur, wenn Plan- und Ist-Zeiten zusammenlaufen. Aus dem Plan ergibt sich die Erwartung, aus der Zeiterfassung die Abrechnungsgrundlage – und beide weichen regelmäßig voneinander ab, weil Schichten verlängert, getauscht oder übernommen werden. Wer Zuschläge aus dem Plan statt aus den erfassten Zeiten abrechnet, zahlt entweder zu viel oder gerät in Erklärungsnot.
Zuschlagsrelevante Zeiten sauber dokumentieren: Aplano
In Aplano steht die geplante Schicht der gestempelten Ist-Zeit gegenüber, sodass verlängerte Nacht- oder Sonntagsdienste nicht in der Planannahme verschwinden. Auswertungen und Exporte liefern die erfassten Zeiten je Person und Tag – die Grundlage, aus der das Lohnbüro die Zuschläge ermittelt. Hinweise auf Ruhezeit- und Pausenkonflikte greifen schon beim Planen, was gerade bei Nachtschichtblöcken und Ersatzruhetagen hilft. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten (4,50 € pro Mitarbeiter/Monat netto), der Einstieg beginnt bei 0,50 € im Core-Tarif, monatlich kündbar. Auf Capterra ist Aplano mit 4,8 von 5 bewertet (113 Bewertungen, Stand Juli 2026).
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Nachtzuschlag gesetzlich?
Das Arbeitszeitgesetz nennt keinen Prozentsatz. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Maßstab konkretisiert: 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn gelten regelmäßig als angemessen, bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent (Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14).
Sind Sonntags- und Feiertagszuschläge steuerfrei?
Ja, bis zu den Höchstsätzen des § 3b EStG: 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der Feiertagssatz. Als Bemessungsgrundlage wird der Grundlohn steuerlich mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt; beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben die Zuschläge nur bis zu einem Stundenentgelt von 25 Euro.
Warum sind Zuschläge eine Frage des Dienstplans?
Weil im Plan entschieden wird, wann gearbeitet wird. Schichtgrenzen um 22 oder 23 Uhr, ein Nachtschichtbeginn vor oder nach Mitternacht und die Verteilung der Sonntagsdienste bestimmen die zuschlagspflichtigen Stunden eines Monats. Der 40-Prozent-Satz für die Zeit von 0 bis 4 Uhr setzt zudem voraus, dass die Nachtarbeit vor Mitternacht begonnen hat – eine reine Planungsentscheidung.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen): gesetze-im-internet.de · Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 SvEV – 25-Euro-Grenze): gesetze-im-internet.de
- Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 3, 4 – Nachtzeit und Nachtarbeit; § 6 Abs. 5 – Ausgleich für Nachtarbeit; §§ 9, 10, 11 – Sonn- und Feiertagsruhe, Ersatzruhetage): gesetze-im-internet.de
- BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 (25 Prozent Nachtarbeitszuschlag, 30 Prozent bei Dauernachtarbeit): bundesarbeitsgericht.de · Aplano – Zeiterfassung und Tarife: aplano.de/preise