- Eine Urlaubsvertretung übernimmt während einer genehmigten Abwesenheit die Aufgaben, die nicht liegen bleiben können. Sie wird vor dem Urlaub festgelegt, mit einer Übergabe vorbereitet und im Dienstplan als Arbeitszeit eingeplant.
- Der Arbeitgeber darf eine Vertretung im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO anordnen – nach billigem Ermessen und nur mit Aufgaben, die vom Arbeitsvertrag gedeckt sind. Beschäftigte müssen ihre Vertretung nicht selbst organisieren.
- Vertretung ist Arbeitszeit. Passt sie nicht in die vertraglichen Stunden, entstehen Überstunden, die ausgeglichen oder nach § 612 BGB vergütet werden. Eine Vertretungszulage gibt es nur, wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag sie vorsehen, etwa § 14 TVöD/TV-L bei höherwertiger Tätigkeit ab einem Monat.
- Im Urlaub schuldet niemand Erreichbarkeit: Ein Rückruf ist nicht möglich, eine Vereinbarung darüber nach § 13 Abs. 1 BUrlG nichtig (BAG, Urteil vom 20.06.2000 – 9 AZR 405/99). Die Übergabe muss deshalb ohne Rückfragen funktionieren.
- Mit Betriebsrat sind Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan mitbestimmt (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), ebenso angeordnete Mehrarbeit (Nr. 3); eine Vertretung in einem anderen Arbeitsbereich über einen Monat kann eine Versetzung nach § 99 BetrVG sein.
Die Urlaubsplanung beantwortet die Frage, wann wer frei hat. Die Urlaubsvertretung beantwortet die Frage, wer dann die Arbeit macht – und diese zweite Frage bleibt erstaunlich oft offen. Das Ergebnis kennt jedes Team: Die Kollegin schreibt am letzten Abend eine hastige Mail, die Vertretung erfährt am ersten Urlaubstag von einer Frist, und irgendwann klingelt am Strand das Diensthandy. Das ist kein Charakterproblem, sondern ein Planungsfehler. Wie viele Personen gleichzeitig in den Urlaub gehen können, behandelt der Beitrag zur Urlaubsplanung im Schichtbetrieb. Hier geht es um das, was danach kommt: Regeln, Übergabe und die Stunden der Vertretung im Plan.
Was ist eine Urlaubsvertretung?
Eine Urlaubsvertretung ist die für einen festgelegten Zeitraum geregelte Übernahme von Aufgaben einer abwesenden Person durch eine oder mehrere Kolleginnen und Kollegen. Sie unterscheidet sich von der Ausfallvertretung bei Krankheit in einem entscheidenden Punkt: Sie ist planbar. Der Urlaub steht Wochen oder Monate vorher fest, die Übergabe kann vorbereitet, die Mehrbelastung eingeplant werden. Für kurzfristige Ausfälle braucht es andere Werkzeuge – Springer, offene Schichten, eine Meldekette; sie beschreibt der Beitrag zum Springer-Pool und Ausfallmanagement.
Im Schichtbetrieb hat die Vertretung zwei Formen. In der ersten wird eine Schicht übernommen: Jemand arbeitet an Tagen, an denen er sonst frei hätte, oder eine Aushilfe füllt die Lücke. In der zweiten wird eine Aufgabe übernommen: die Bestellung beim Großhändler, die Medikamentenbestellung, der Kassenabschluss, die Dienstplanfreigabe. Die erste Form fällt sofort auf, weil der Plan eine Lücke zeigt. Die zweite fällt erst auf, wenn etwas schiefgeht – und genau deshalb braucht sie eine eigene Regel.
Darf der Arbeitgeber eine Urlaubsvertretung anordnen?
Ja, im Rahmen des Direktionsrechts. Nach § 106 GewO bestimmt der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Punkte nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Daraus folgen drei Grenzen, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden.
| Vorschrift | Inhalt | Bedeutung für die Vertretung |
|---|---|---|
| § 106 GewO | Weisungsrecht zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen | Vertretung darf angeordnet werden, wenn die Aufgaben vom Arbeitsvertrag gedeckt sind und die Interessen beider Seiten abgewogen wurden |
| § 3 ArbZG | Werktägliche Arbeitszeit acht Stunden, bis zehn Stunden bei Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden binnen sechs Monaten oder 24 Wochen | Obergrenze für die Summe aus eigener Arbeit und Vertretung |
| § 612 Abs. 1 BGB | Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist | Zusätzliche Stunden aus der Vertretung sind in der Regel auszugleichen oder zu bezahlen |
| § 7 Abs. 1 BUrlG | Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Wünsche anderer stehen entgegen | Fehlende Vertretung ist nicht automatisch ein Ablehnungsgrund |
| § 1, § 13 Abs. 1 BUrlG | Urlaub ist Befreiung von der Arbeitspflicht; zuungunsten der Beschäftigten kann davon nicht abgewichen werden | Keine Pflicht zur Erreichbarkeit, kein Rückruf |
| § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 BetrVG | Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit, vorübergehender Verlängerung und Urlaubsgrundsätzen | Vertretungsregeln, Mehrarbeit und Urlaubsplan mit Betriebsrat abstimmen |
| § 95 Abs. 3, § 99 BetrVG | Versetzung: Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich über einen Monat oder mit erheblicher Änderung der Umstände | Längere Vertretung in einem anderen Bereich braucht in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten die Zustimmung des Betriebsrats |
Im öffentlichen Dienst gelten statt des Betriebsverfassungsgesetzes die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern.
Erstens: die vertragliche Tätigkeit. Vertreten werden können nur Aufgaben, die zum vertraglich geschuldeten Tätigkeitsbereich gehören. Eine Verkäuferin kann die Kasse der Kollegin übernehmen, aber nicht ohne Weiteres die Lohnbuchhaltung; eine Pflegehilfskraft kann keine Aufgaben vertreten, die einer Fachkraft vorbehalten sind. Zweitens: billiges Ermessen. Der Arbeitgeber muss die Interessen der Vertretung berücksichtigen – eigene Arbeitsmenge, familiäre Pflichten, gesundheitliche Einschränkungen; § 106 GewO nennt Behinderungen ausdrücklich. Wer in jedem Sommer dieselbe Person mit drei Vertretungen belädt, bewegt sich an dieser Grenze. Drittens: die Arbeitszeit. Vertretung ändert nicht die vertragliche Stundenzahl. Sie muss entweder in die vorhandene Zeit passen oder als Mehrarbeit angeordnet werden – mit allem, was daraus folgt.
Ist Urlaubsvertretung zusätzliche Arbeit – und wird sie bezahlt?
Vertretung ist Arbeitszeit. Das klingt selbstverständlich, wird aber in vielen Teams anders gelebt: Die Vertretung soll „nebenbei" laufen, und am Ende der zwei Wochen stehen zehn unbezahlte Stunden auf dem Zettel, die nie jemand angeordnet hat. Rechtlich ist die Lage klar gegliedert.
Innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit ist die Vertretung normale Arbeitsleistung. Sie wird mit dem regulären Entgelt vergütet; einen Anspruch auf eine Zulage gibt es von Gesetzes wegen nicht. Damit das funktioniert, müssen andere Aufgaben für die Dauer der Vertretung zurückgestellt werden – das ist eine Planungsentscheidung der Führungskraft, nicht der Vertretung.
Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus entstehen Überstunden. Sie sind nach der vertraglichen oder tariflichen Regelung auszugleichen, sonst über § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass nicht jede Mehrarbeit automatisch zu bezahlen ist, eine objektive Vergütungserwartung aber regelmäßig besteht, wenn keine herausgehobene Vergütung gezahlt wird (Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10; dort lag das Einkommen deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze). Pauschalklauseln, nach denen „erforderliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten" sind, hat es im selben Urteil mangels Transparenz für unwirksam gehalten. Voraussetzung für einen Anspruch ist stets, dass der Arbeitgeber die Stunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat – die Vertretung ist deshalb auch im eigenen Interesse der Beschäftigten ausdrücklich zu vereinbaren und zu erfassen.
Eine Vertretungszulage gibt es nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sie vorsieht. Das bekannteste Beispiel ist § 14 TVöD und TV-L: Wer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausübt – ausdrücklich auch vertretungsweise – und das mindestens einen Monat lang, erhält rückwirkend ab dem ersten Tag eine persönliche Zulage. Im TV-L beträgt sie in den Entgeltgruppen 1 bis 8 pauschal 4,5 Prozent des individuellen Tabellenentgelts, in höheren Gruppen richtet sie sich nach dem Unterschiedsbetrag zur höheren Entgeltgruppe; einzelne Tarifverträge senken die Mindestdauer für bestimmte Tätigkeiten auf drei Arbeitstage. Für die meisten Urlaubsvertretungen greift die Regel nicht, weil sie kürzer als einen Monat dauern und keine höherwertige Tätigkeit betreffen. Wer keine solche Regel hat, sollte sie auch nicht versprechen.
Unabhängig von der Vergütung gilt die Obergrenze des Arbeitszeitgesetzes: werktäglich acht, höchstens zehn Stunden mit Ausgleich (§ 3 ArbZG), und elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG, Details im Beitrag zur Ruhezeit). Eine Vertretung, die nur mit Doppelschichten aufgeht, ist keine Vertretung, sondern eine Planungslücke.
Muss ich im Urlaub für meine Vertretung erreichbar sein?
Nein. Urlaub im Sinne von § 1 BUrlG ist die bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht – vollständig, nicht teilweise. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2000 (9 AZR 405/99) entschieden, dass der Arbeitgeber einen einmal festgelegten Urlaub nicht durch Rückruf unterbrechen kann, und dass eine Vereinbarung, die Beschäftigte zum Abbruch des Urlaubs verpflichtet, gegen § 13 Abs. 1 BUrlG verstößt und nichtig ist. Das Gericht hat offengelassen, ob in unvorhersehbaren, zwingenden Notfällen etwas anderes gelten kann. Für die normale Urlaubsvertretung spielt das keine Rolle: Eine Rufbereitschaft am Urlaubsort lässt sich nicht wirksam vereinbaren.
Für die Planung heißt das: Der Satz „Im Notfall bin ich ja erreichbar" ist kein Teil der Vertretungsregel. Wer im Urlaub freiwillig Mails liest, tut das ohne Pflicht; eine Organisation, die darauf baut, hat die Übergabe nicht gemacht. Umgekehrt schützt eine vollständige Übergabe auch die Vertretung – sie muss nicht raten, was gemeint war.
Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen, weil keine Vertretung da ist?
Das Bundesurlaubsgesetz kennt keine Pflicht der Beschäftigten, sich selbst eine Vertretung zu suchen. Personaleinsatz ist Sache des Arbeitgebers, und nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind Urlaubswünsche zu berücksichtigen, solange keine dringenden betrieblichen Belange oder sozial vorrangigen Wünsche anderer entgegenstehen. Dass sich niemand gefunden hat, ist zunächst ein Organisationsproblem. Ob es im Einzelfall als dringender Belang trägt, hängt davon ab, ob der Betrieb ohne die Person tatsächlich nicht aufrechtzuerhalten ist – etwa weil eine vorgeschriebene Qualifikation dann in keiner Schicht mehr vorhanden wäre. Eine Abstimmung im Team („Sprecht euch ab, wer wann fährt") ist als Verfahren zulässig und oft praktisch, ersetzt aber weder die Entscheidung des Arbeitgebers noch die mitbestimmten Urlaubsgrundsätze. Wie eine überzeichnete Urlaubsrunde nach festen Verfahrensregeln fair aufgelöst wird, zeigt der Beitrag zu den Brückentagen 2027.
Die bessere Antwort liegt in der Vorsorge: Wer für jede kritische Aufgabe zwei Vertretungen eingearbeitet hat, muss kaum je einen Urlaub mit dem Argument „keine Vertretung" ablehnen.
Vertretungsmatrix: Wer vertritt wen?
Die Stellvertreterregel ist das Kernstück. Sie ordnet nicht Personen einander zu („Anna vertritt Ben"), sondern Aufgaben: Wer führt die Aufgabe normalerweise, wer als erste, wer als zweite Vertretung, und welche Qualifikation oder Berechtigung ist dafür nötig? So entsteht eine Vertretungsmatrix, die gleichzeitig zeigt, wo das Team verwundbar ist.
| Aufgabe | Hauptverantwortlich | 1. Vertretung | 2. Vertretung | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Warenbestellung Frische | A | C | F | Zugang Bestellsystem, eingearbeitet |
| Kassenabschluss und Tresor | B | A | D | Tresorberechtigung |
| Dienstplan freigeben | Filialleitung | B | – | Planungsrechte in der Software |
| Wareneingang und Reklamation | D | E | G | Einweisung Lieferantenportal |
| Erste Hilfe je Schicht | C, E | H | – | gültige Ersthelferausbildung |
Beispielwerte. Die Lücken in der Spalte „2. Vertretung" sind der eigentliche Befund: Dienstplanfreigabe und Erste Hilfe hängen an zu wenigen Personen.
Aus der Matrix folgen vier Planungsregeln:
- Zwei eingearbeitete Vertretungen je kritischer Aufgabe. Mit nur einer reicht eine zeitgleiche Krankmeldung, und Hauptperson und Vertretung können nie gleichzeitig Urlaub nehmen.
- Sperrpaare im Urlaubsplan. Hauptperson und erste Vertretung einer Aufgabe gehen nicht gleichzeitig in Urlaub; das wird bei der Urlaubsrunde geprüft, nicht im Juli.
- Keine Vertretungsketten. Wer selbst vertreten wird, übernimmt in derselben Zeit keine fremde Vertretung. Und niemand übernimmt mehr als eine zusätzliche Hauptaufgabe gleichzeitig.
- Vertretung üben. Eine Vertretung, die die Aufgabe nur einmal im Jahr ausführt, braucht einen Probelauf vor dem Urlaub – etwa einen gemeinsamen Durchgang in der Woche davor.
Wo Qualifikationen eine Rolle spielen, gehört die Matrix mit den Mindestbesetzungen zusammen: Eine Schicht ist erst dann vollständig vertreten, wenn nicht nur die Zahl, sondern auch die Qualifikation stimmt (siehe Mindestbesetzung im Schicht-Lexikon).
Übergabe-Checkliste für die Urlaubsvertretung
Eine gute Übergabe ist schriftlich, knapp und so geschrieben, dass eine dritte Person sie verstehen würde. Sie entsteht nicht am letzten Arbeitstag, sondern beginnt mit einer Liste in der Woche vor dem Urlaub und endet mit einem kurzen Gespräch. Die Struktur ähnelt der Schichtübergabe, deckt aber einen längeren Zeitraum ab.
| Baustein | Inhalt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Zeitraum und Ansprechpartner | Erster und letzter Urlaubstag, erste und zweite Vertretung, Eskalation an die Führungskraft | mit der Urlaubsgenehmigung |
| Laufende Vorgänge | Stand, nächster Schritt, beteiligte Personen, Fundort der Unterlagen | eine Woche vorher beginnen |
| Fristen und Termine | Alles mit Datum im Urlaubszeitraum: Bestellungen, Abgaben, Prüfungen, Lieferungen | eine Woche vorher |
| Wiederkehrende Aufgaben | Was täglich oder wöchentlich anfällt, mit Verweis auf Arbeitsanweisung | eine Woche vorher |
| Zugänge und Berechtigungen | Rollen und Vertretungsrechte in Systemen, Schlüssel, Postfächer – über die Administration, nie durch Weitergabe von Passwörtern | vor dem letzten Arbeitstag prüfen |
| Was warten kann | Ausdrücklich benannte Aufgaben, die bis zur Rückkehr liegen bleiben dürfen | im Übergabegespräch |
| Rückübergabe | Kurze Notiz der Vertretung: was erledigt, was offen, was neu hinzugekommen ist | am ersten Tag nach dem Urlaub |
Die Zeile „Was warten kann" ist die wichtigste: Sie begrenzt die Vertretung auf das, was tatsächlich nicht liegen bleiben darf, und schützt die Vertretung vor der Erwartung, zwei Stellen gleichzeitig auszufüllen.
Abwesenheitsnotiz: Muster für die Urlaubsvertretung
Die Abwesenheitsnotiz im Postfach ist der sichtbarste Teil der Vertretung nach außen. Sie nennt Zeitraum und Vertretung, sagt aber nicht, dass Mails weitergeleitet oder im Urlaub gelesen werden, wenn das nicht so ist. Ein nüchternes Muster:
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin vom 6. bis 17. Oktober nicht im Haus und lese in dieser Zeit keine E-Mails. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meine Vertretung [Name, E-Mail, Telefon]. Ihre Nachricht wird nicht automatisch weitergeleitet. Ab dem 20. Oktober bin ich wieder für Sie erreichbar.
Die Angabe der Vertretung setzt voraus, dass diese zugestimmt hat und im genannten Zeitraum selbst anwesend ist. Eine automatische Weiterleitung aller Mails an die Vertretung ist eine eigene Frage des Datenschutzes und der Vertraulichkeit; sie sollte über Rollen- oder Funktionspostfächer gelöst und betrieblich geregelt sein, nicht im Einzelfall.
Wie wird die Urlaubsvertretung im Dienstplan eingeplant?
Die meisten Vertretungen scheitern nicht an fehlendem Wissen, sondern an fehlender Zeit. Wer eine zusätzliche Aufgabe übernimmt, braucht dafür Stunden – und die stehen im Dienstplan oder sie existieren nicht. Ein Beispiel mit offengelegten Annahmen:
| Position | Annahme | Stunden je Woche |
|---|---|---|
| Vertragliche Arbeitszeit der Vertretung | Vollzeit laut Vertrag | 39 |
| Eigene Aufgaben, die weiterlaufen müssen | Kernaufgaben der eigenen Stelle | 31 |
| Vertretungsaufgaben laut Übergabe | nur die Zeilen, die nicht warten können | 10 |
| Bedarf gesamt | 31 + 10 | 41 |
| Differenz | 41 − 39 | 2 Überstunden |
Beispielwerte. Zwei Stunden lassen sich durch Zurückstellen eigener Aufgaben oder als angeordnete, erfasste Mehrarbeit auffangen. Ergibt die Rechnung acht oder zehn Stunden, reicht eine einzelne Vertretung nicht; die Aufgaben sind auf zwei Personen zu verteilen oder die Schichtbesetzung zu erhöhen.
Im Dienstplan heißt das konkret: Die Vertretung wird als Aufgabe oder eigene Schichtart mit Stunden eingetragen und nicht nur mündlich vereinbart; Urlaub und Vertretung stehen im selben Plan, damit Sperrpaare sichtbar sind; angeordnete Mehrarbeit wird im Stundenkonto erfasst; und nach dem Urlaub wird geprüft, ob die Annahmen gestimmt haben. Wiederholt sich die Unterdeckung in jeder Ferienzeit, fehlt keine Vertretung, sondern Personal – wie der Bedarf mit Urlaubs- und Ausfallanteil hergeleitet wird, zeigt der Beitrag zum Personalbedarf.
Was muss mit dem Betriebsrat geregelt werden?
Wo ein Betriebsrat besteht, sind mehrere Teile der Vertretungsorganisation mitbestimmt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gilt das für die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie für die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Beschäftigter, wenn keine Einigung zustande kommt. Regeln wie Sperrpaare, Fristen für die Urlaubsrunde oder Vorrang bei Schulferien gehören sinnvollerweise in diese Urlaubsgrundsätze. Wird für die Vertretung Mehrarbeit angeordnet, ist das eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; verschiebt sich die Lage der Arbeitszeit im Dienstplan, greift Nr. 2. Übernimmt jemand für mehr als einen Monat einen anderen Arbeitsbereich, kann eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen, die in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig ist. Wie Freigaben von Dienstplänen mit Betriebsrat praktisch laufen, beschreibt der Beitrag Dienstplan und Betriebsrat.
Urlaubsvertretung in der Dienstplan-App
Eine Dienstplan-App ersetzt keine Übergabe, aber sie bringt Urlaub, Vertretung und Stunden in ein System: Genehmigte Abwesenheiten erscheinen direkt im Plan, Lücken werden sichtbar, bevor der Urlaub beginnt, und Mehrarbeit landet im Stundenkonto statt auf einem Zettel. Aplano bildet das ab: Urlaubsanträge und Urlaubskonten laufen über die Mitarbeiter-App und sind ab dem Basic-Tarif (2,00 € je Mitarbeiter und Monat netto) enthalten, ebenso Schichttausch; Qualifikationen je Schicht, offene Schichten, der Mitarbeiter-Chat für Übergabenotizen, Zeiterfassung und Auswertungen gehören zum Pro-Tarif (4,50 €), die Überstundenberechnung ist bereits im Core-Tarif ab 0,50 € enthalten. Getestet wird 14 Tage ohne Kreditkarte, das Abonnement ist monatlich kündbar. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche anderen Lösungen Abwesenheiten und Qualifikationen verwalten, zeigt der Software-Vergleich.
Die Vertretung ist eine Aufgabe, die Sie verteilen – nicht eine Gefälligkeit, um die Beschäftigte sich untereinander bitten. Wer sie als selbstverständliches Nebenbei behandelt, erzeugt unbezahlte Mehrarbeit, die im Zweifel doch vergütet werden muss, und Beschäftigte, die im Urlaub vorsorglich ihre Mails lesen. Beides lässt sich mit einer Matrix, einer Übergabe und zwei Stunden im Dienstplan vermeiden.
Häufige Fragen
Muss ich meine Urlaubsvertretung selbst organisieren?
Nein, nicht von Gesetzes wegen. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt nur, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche berücksichtigt, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen Wünsche anderer entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Wer wen vertritt, ist Teil der Personaleinsatzplanung und damit Sache des Arbeitgebers. Betriebe können ein Abstimmungsverfahren im Team vorsehen, die Entscheidung über den Urlaub bleibt aber beim Arbeitgeber.
Kann der Arbeitgeber mich zur Urlaubsvertretung verpflichten?
Im Rahmen des Direktionsrechts ja: Nach § 106 GewO bestimmt der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes regeln. Die Vertretungsaufgaben müssen vom Arbeitsvertrag gedeckt sein, und die Belastung muss zumutbar bleiben. Dauert die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich länger als einen Monat, kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegen (§ 95 Abs. 3, § 99 BetrVG).
Wird eine Urlaubsvertretung extra bezahlt?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertretungszulage gibt es nicht. Wer die Vertretung in der vertraglichen Arbeitszeit übernimmt, erbringt seine normale Arbeitsleistung. Entstehen zusätzliche Stunden, sind sie nach § 612 BGB zu vergüten, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist, oder nach vertraglicher Regelung auszugleichen. Eine Zulage gibt es nur, wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag sie vorsehen, etwa § 14 TVöD und TV-L bei vorübergehender höherwertiger Tätigkeit ab einem Monat.
Muss ich im Urlaub für meine Vertretung erreichbar sein?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.06.2000 (9 AZR 405/99) entschieden, dass der Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht aus dem festgelegten Urlaub zurückrufen kann und eine Vereinbarung, die dazu verpflichtet, gegen § 13 Abs. 1 BUrlG verstößt. Urlaub bedeutet vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht. Die Übergabe muss deshalb so vollständig sein, dass die Vertretung ohne Rückfragen auskommt.
Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen, weil keine Vertretung da ist?
Nur wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Dass sich niemand gefunden hat, ist zunächst ein Organisationsproblem des Arbeitgebers. Ob es im Einzelfall als dringender Belang trägt, hängt davon ab, ob der Betrieb ohne die Person tatsächlich nicht aufrechtzuerhalten ist, etwa weil eine vorgeschriebene Qualifikation dann in keiner Schicht mehr vorhanden wäre.
Wie viele Vertretungen braucht eine Aufgabe?
Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Als Planungsregel bewährt sich: Jede Aufgabe, deren Ausfall den Betrieb stört, braucht mindestens zwei eingearbeitete Vertretungen. Mit nur einer Vertretung reicht eine zeitgleiche Krankmeldung, um die Aufgabe unbesetzt zu lassen, und Hauptperson und Vertretung können nie gleichzeitig Urlaub nehmen.
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen
- § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers: gesetze-im-internet.de
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs: gesetze-im-internet.de
- § 13 BUrlG – Unabdingbarkeit: gesetze-im-internet.de
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer: gesetze-im-internet.de
- § 612 BGB – Vergütung: gesetze-im-internet.de
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte: gesetze-im-internet.de
- § 95 und § 99 BetrVG – Versetzung und Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen: gesetze-im-internet.de
- BAG, Urteil vom 20.06.2000 – 9 AZR 405/99 (kein Rückruf aus dem Urlaub, § 13 BUrlG): dejure.org
- BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 (Vergütungserwartung bei Überstunden): dejure.org
- § 14 TV-L – Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit: gesetze-bayern.de
- Aplano Produktinformationen und Preise, Stand Juli 2026: aplano.de
Redaktionell geprüft am 25. September 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Praxishilfe und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich bleiben Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung und Arbeitsvertrag.