Dienstplan Apps

Blog

Sabbatical: Modelle, Rechtslage und wie der Dienstplan eine monatelange Auszeit auffängt

Ein Sabbatical ist für Beschäftigte eine lange geplante Auszeit, für den Schichtbetrieb eine Lücke von mehreren Monaten. Dieser Beitrag erklärt, warum es in der Privatwirtschaft keinen gesetzlichen Anspruch gibt, vergleicht die vier üblichen Modelle, ordnet Sozialversicherung, Urlaub und Rückkehr ein – und zeigt, wie die Dienstplanung Vertretung, Qualifikationen und Mindestbesetzung rechtzeitig sichert.

10. Oktober 2026·Von Dr. Katharina Müller
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Sabbatical ist eine vereinbarte, meist mehrmonatige Freistellung von der Arbeit, nach der das Arbeitsverhältnis unverändert weiterläuft. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert.
  • In der Privatwirtschaft gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical. Ansprüche oder Verfahrensregeln können sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben; im öffentlichen Dienst sieht § 28 TVöD Sonderurlaub ohne Entgelt bei wichtigem Grund vor, Bundesbeamte können nach § 9 AZV die Freistellung einer Teilzeit bis zu einem Jahr zusammenfassen.
  • Vier Modelle sind üblich: unbezahlter Sonderurlaub, Teilzeitmodell (etwa vier Jahre arbeiten, ein Jahr frei bei durchgehend 80 Prozent Gehalt), Ansparmodell über ein Wertguthaben nach §§ 7b ff. SGB IV und der Abbau von Überstunden und Urlaub.
  • Bei unbezahltem Urlaub endet die versicherungspflichtige Beschäftigung nach einem Monat (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Wird die Auszeit aus einem Wertguthaben bezahlt, bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen (§ 7 Abs. 1a SGB IV).
  • Für den Dienstplan ist ein Sabbatical eine planbare Langzeitlücke: Mit sechs bis zwölf Monaten Vorlauf lassen sich Vertretung, Qualifikationen und Mindestbesetzung sichern, ohne den Urlaub der übrigen Beschäftigten zu blockieren.

Eine Pflegekraft möchte nach zehn Jahren im Wechseldienst ein halbes Jahr reisen, ein Koch will eine Weiterbildung im Ausland machen, ein Schichtleiter braucht Zeit für die Pflege eines Angehörigen. Für die Beschäftigten ist das Sabbatical eine Lebensentscheidung, für den Betrieb zuerst eine Frage der Vereinbarung und dann eine der Planung: Wer übernimmt die Dienste, welche Qualifikationen fehlen, und wie bleibt der Plan der übrigen Beschäftigten stabil? Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Modelle und zeigt, wie sich eine Abwesenheit von mehreren Monaten im Schichtbetrieb auffangen lässt.

Was ist ein Sabbatical?

Ein Sabbatical (auch Sabbatjahr oder Auszeit) ist eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum, typischerweise mehrere Monate bis ein Jahr. Das Arbeitsverhältnis endet dabei nicht, sondern läuft weiter; nach der Auszeit kehrt die Person zurück. Wie das Sabbatical bezahlt wird und wie es sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist, hängt allein vom gewählten Modell ab.

Abzugrenzen sind andere Abwesenheiten mit eigener Rechtsgrundlage: Die Elternzeit (BEEG) und die Pflegezeit (PflegeZG) sind gesetzliche Ansprüche mit festen Voraussetzungen, Bildungsurlaub richtet sich nach Landesrecht und umfasst wenige Tage im Jahr. Auch der kurze Sonderurlaub aus persönlichem Anlass, etwa bei Hochzeit, Geburt oder Todesfall nach § 616 BGB, ist etwas anderes: Er dauert Stunden oder Tage und wird unter Umständen bezahlt. Ein Sabbatical ist dagegen eine freiwillige, längere Auszeit ohne gesetzlichen Anlass.

Gibt es einen Anspruch auf ein Sabbatical?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical. Ob und wie es zustande kommt, ist Verhandlungssache zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Ein Anspruch oder zumindest ein geregeltes Verfahren kann sich aus drei Quellen ergeben:

Mögliche Grundlagen für ein Sabbatical
GrundlageWas giltHinweis
Gesetz (Privatwirtschaft)kein Anspruch auf eine mehrmonatige Freistellung§ 8 TzBfG gibt einen Anspruch auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit; ein Blockmodell mit völliger Freistellung wird in der Praxis einvernehmlich vereinbart
Tarifvertrag öffentlicher Dienst§ 28 TVöD bzw. § 28 TV-L: Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt bei Vorliegen eines wichtigen GrundesKann-Vorschrift, Entscheidung nach billigem Ermessen; wichtige Gründe sind etwa Kinderbetreuung, Pflege oder Qualifizierung
Beamtenrecht (Bund)§ 9 AZV: Freistellung bei Teilzeit bis zu drei Monaten zusammenfassbar, am Ende der bewilligten Teilzeit bis zu einem Jahrnur, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; die Länder regeln das für ihre Beamten selbst
Andere Tarifverträge, BetriebsvereinbarungSabbatical- oder Langzeitkonten-Regelungen mit Antragsfristen und Ablehnungsgründenim eigenen Tarif- und Betriebsrecht nachsehen
Arbeitsvertragindividuelle Sabbatical-Vereinbarungschriftlich fixieren: Dauer, Bezahlung, Rückkehr, Urlaub

Stand Oktober 2026. Ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ein Sabbatical regelt, ist je Betrieb zu prüfen.

Welche Sabbatical-Modelle gibt es?

Ein Sabbatical lässt sich auf vier Wegen finanzieren. Sie unterscheiden sich darin, wer die Auszeit bezahlt, wie lange sie vorbereitet werden muss und ob der Sozialversicherungsschutz weiterläuft.

Sabbatical-Modelle im Vergleich: Vor- und Nachteile
ModellSo funktioniert esVorteileNachteile
Unbezahlter SonderurlaubArbeits- und Vergütungspflicht ruhen für die vereinbarte Zeitkurzfristig umsetzbar, keine Ansparphase, für den Arbeitgeber kostenneutralkein Einkommen; ab dem zweiten Monat kein Schutz als Beschäftigter in der Sozialversicherung; kein gesetzlicher Urlaub für die Zeit
Teilzeitmodell (z. B. 4/5-Modell)über einen Gesamtzeitraum reduziertes Gehalt, z. B. 80 Prozent über fünf Jahre: vier Jahre Vollzeit arbeiten, ein Jahr freidurchgehend Einkommen, Sozialversicherung läuft weiter, gut planbarlange Bindung; Gehaltsverzicht schon in der Arbeitsphase; Absicherung des Guthabens nötig
Ansparmodell über Wertguthaben (Zeitwertkonto)Entgeltbestandteile, Überstunden oder Boni werden in ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV eingebracht und in der Freistellung ausgezahltflexibel in Höhe und Dauer, Beitragspflicht erst bei Auszahlung, Insolvenzschutz vorgeschriebenschriftliche Vereinbarung und Verwaltung nötig; nicht jeder Arbeitgeber bietet es an
Abbau von Überstunden und UrlaubGutstunden aus dem Arbeitszeitkonto plus Jahresurlaub werden am Stück genommenohne Gehaltsverlust, kein eigenes Vertragsmodellreicht meist nur für Wochen; Urlaubsübertragung ist begrenzt; Freistellung aus dem Arbeitszeitkonto sozialversicherungsrechtlich nur bis drei Monate abgesichert

Eigene Systematik der Redaktion. Kombinationen sind möglich, etwa Überstundenabbau plus einige Wochen unbezahlter Urlaub.

Rechenbeispiel 4/5-Modell: Eine Vollzeitkraft vereinbart ein Sabbatical über fünf Jahre bei 80 Prozent des Gehalts. In den ersten vier Jahren arbeitet sie weiter Vollzeit, erhält aber nur 80 Prozent; die übrigen 20 Prozent fließen in ein Wertguthaben. Im fünften Jahr ist sie freigestellt und bekommt aus dem Guthaben weiter 80 Prozent: 4 × 20 Prozent angespart ergeben genau ein Jahr à 80 Prozent. Sozialversicherungsrechtlich ist das Teilzeitmodell damit ein Anwendungsfall des Wertguthabens und an dessen Regeln gebunden.

Das Wertguthaben setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus und darf nicht der flexiblen Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit dienen (§ 7b SGB IV) – das unterscheidet es vom gewöhnlichen Arbeitszeitkonto. Es wird in Geld geführt, einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d SGB IV). Übersteigt es die monatliche Bezugsgröße, 2026 sind das 3.955 Euro, muss der Arbeitgeber es gegen Insolvenz absichern, soweit kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht (§ 7e SGB IV). Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Guthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser zustimmt; ab dem Sechsfachen der Bezugsgröße auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7f SGB IV). Wie sich Zeitwertkonten von Gleitzeit- und Jahresarbeitszeitkonten unterscheiden, ist ein eigenes Thema; für den Dienstplan zählt vor allem, dass beide Konten getrennt geführt werden.

Was passiert mit der Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung knüpft an die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt an. Fließt kein Entgelt, gilt die Beschäftigung nur für eine Übergangszeit als fortbestehend: nach § 7 Abs. 3 SGB IV, solange das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Danach meldet der Arbeitgeber die Person ab.

Sozialversicherung je nach Modell
SituationRechtsfolgeGrundlage
Unbezahlter Urlaub bis ein MonatBeschäftigung gilt als fortbestehend, Versicherungsschutz bleibt§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
Unbezahlter Urlaub länger als ein Monatversicherungspflichtige Beschäftigung endet nach dem ersten Monat; Krankenversicherung läuft als Familienversicherung, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, sonst als freiwillige Mitgliedschaft mit selbst getragenem Beitrag weiter; keine Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung§ 7 Abs. 3 SGB IV, § 188 Abs. 4 SGB V
Freistellung mit Entgelt aus WertguthabenBeschäftigung besteht fort, wenn das monatliche Entgelt nicht unangemessen von dem der vorausgegangenen zwölf Monate abweicht§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV
Freistellung mit Entgelt aus ArbeitszeitkontoBeschäftigung besteht fort bei einer Freistellung bis zu drei Monaten§ 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV
Wertguthaben wird nicht für die Freistellung verwendet (Störfall)Beiträge werden nach besonderen Regeln nachberechnet§ 23b Abs. 2 SGB IV

Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Die Krankenkasse informiert über Austritts- und Anschlussmöglichkeiten; Beschäftigte sollten das vor Beginn eines unbezahlten Sabbaticals klären.

Besteht während des Sabbaticals ein Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Mindesturlaub hängt an der Arbeitspflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben: Für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, weil die Hauptleistungspflichten ruhen; bei der Berechnung des Urlaubs werden diese Zeiten herausgerechnet (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Ebenso entsteht nach dem BAG in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell kein Anspruch auf Erholungsurlaub, weil dort keine Arbeitspflicht besteht (BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18).

Für die Praxis heißt das: Wer ein Jahr freigestellt ist, erwirbt für dieses Jahr in der Regel keinen gesetzlichen Urlaub. Ob für die Freistellungsphase eines Teilzeit- oder Ansparmodells etwas anderes gelten soll, gehört ausdrücklich in die Sabbatical-Vereinbarung. Den bereits erworbenen Urlaub sollte die Person vor dem Sabbatical nehmen: Gesetzlicher Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren, eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden Gründen und bis zum 31. März vorgesehen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Viele Betriebe hängen den Resturlaub direkt vor die Auszeit – im Dienstplan verlängert sich die Abwesenheit dann entsprechend.

Gibt es ein Rückkehrrecht nach dem Sabbatical?

Weil das Arbeitsverhältnis während des Sabbaticals fortbesteht, kehrt die Person in dasselbe Arbeitsverhältnis zurück – mit den vereinbarten Arbeitsbedingungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz, dieselbe Station oder dasselbe Schichtmodell besteht nicht; der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) und des Arbeitsvertrags eine gleichwertige Tätigkeit zuweisen. Der Kündigungsschutz gilt während der Auszeit weiter, ein besonderer Schutz vor Kündigung entsteht durch das Sabbatical aber nicht. Endet das Arbeitsverhältnis vor der Freistellungsphase, liegt bei Wertguthaben ein Störfall vor, und das Guthaben wird ausgezahlt oder übertragen.

Eine Sabbatical-Vereinbarung sollte deshalb mindestens regeln:

Wie fängt der Dienstplan ein Sabbatical auf?

Für die Planung ist ein Sabbatical anders als eine Krankmeldung: Es ist lang, aber planbar. Die Lücke ist Monate vorher bekannt, und genau dieser Vorlauf entscheidet, ob sie geordnet geschlossen wird oder als Dauerbelastung beim Team landet. Ein bewährter Ablauf beginnt deshalb mit dem Antrag, nicht mit dem ersten freien Dienst.

Zeitplan für ein Sabbatical im Schichtbetrieb
Zeitpunkt vor BeginnAufgabe der Planung
12 Monate und mehrAntrag prüfen, Modell vereinbaren, Sabbatical im Jahresplan und in der Urlaubsplanung als feste Abwesenheit eintragen; mit anderen langen Abwesenheiten abgleichen
6 bis 9 MonateKapazitätslücke in Stunden berechnen, Vertretungsmix festlegen, befristete Einstellung oder Aufstockungen anstoßen
3 MonateQualifikationslücken schließen: Einarbeitung, Schulungen, Übergabe von Sonderaufgaben wie Schichtleitung oder Praxisanleitung
1 MonatDienstplan für die ersten Monate der Abwesenheit mit Vertretung veröffentlichen, Übergabe dokumentieren, Resturlaub abbauen
während der AuszeitBelastung der Vertretung beobachten: Überstundensalden, Einspringhäufigkeit, Wunschdienste der übrigen Beschäftigten
1 bis 2 Monate vor RückkehrRückkehrdienste planen, Einarbeitung in Änderungen, Ende der befristeten Vertretung abstimmen

Eigene Empfehlung der Redaktion; Fristen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gehen vor.

Kapazitätslücke berechnen

Am Anfang steht eine nüchterne Zahl: Wie viele Dienststunden fehlen? Eine Vollzeitkraft mit 39 Wochenstunden, die sechs Monate pausiert, hinterlässt rund 26 Wochen × 39 Stunden, also etwa 1.000 Sollstunden – abzüglich der Urlaubstage, die sie in dieser Zeit ohnehin gehabt hätte. Diese Stunden werden nicht pauschal verteilt, sondern nach Schichtart: Fehlen vor allem Nacht- oder Wochenenddienste, braucht die Vertretung andere Personen als bei Frühdiensten unter der Woche. Wie Besetzungsvorgaben und Ausfallfaktor zusammenhängen, erklärt der Beitrag Personalbedarf berechnen. Ein Sabbatical gehört dort in die geplanten Abwesenheiten und erhöht für den Zeitraum den Bruttobedarf.

Vertretung organisieren

Selten deckt eine einzige Maßnahme ein halbes Jahr ab. Meist entsteht ein Mix, der die Last verteilt, statt sie auf wenige Schultern zu legen:

Vertretungsoptionen bei einem Sabbatical
OptionGeeignet fürZu beachten
Befristete VertretungskraftSabbaticals ab etwa drei Monaten, gut abgrenzbare StelleBefristung mit Sachgrund Vertretung möglich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG); Einarbeitung einplanen
Aufstockung von TeilzeitkräftenTeams mit Teilzeitkräften, die mehr arbeiten möchtenbefristete Erhöhung schriftlich vereinbaren; Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit beachten
Springer-Pooleinzelne Lücken, Nacht- und WochenenddienstePool nicht dauerhaft mit einer planbaren Lücke binden, sonst fehlt er bei Krankmeldungen (Ausfallmanagement)
Interne Umverteilung von AufgabenSonderaufgaben wie Schichtleitung, Bestellwesen, EinarbeitungStellvertretung benennen wie bei der Urlaubsvertretung, Übergabe schriftlich
Mehrarbeit im Teamnur als Puffer für kurze Spitzenals Dauerlösung riskant: steigende Salden und mehr Fehlzeiten
Zeitarbeitkurzfristige ÜberbrückungEinarbeitungsaufwand, nicht für Funktionen mit Spezialwissen

Eigene Einordnung der Redaktion. Bei befristeten Einstellungen und Aufstockungen ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen, sofern einer besteht.

Qualifikationen sichern

Die größere Lücke ist oft nicht die Stundenzahl, sondern die Qualifikation. Fällt die einzige Person mit Praxisanleitung, Atemschutz, Staplerschein oder Kassenverantwortung in der Spätschicht aus, reicht ein beliebiger Ersatz nicht. Eine Qualifikationsmatrix zeigt, wer welche Funktion übernehmen darf, und macht sichtbar, ob die Mindestbesetzung in jeder Schicht auch qualifikatorisch erfüllt bleibt. Fehlt eine Funktion, ist die Vorlaufzeit vor dem Sabbatical die Gelegenheit, eine zweite Person zu schulen – das hilft dem Betrieb auch bei jeder späteren Krankmeldung.

Das übrige Team schützen

Ein Sabbatical darf nicht dazu führen, dass Kolleginnen und Kollegen ein halbes Jahr lang keinen Urlaub bekommen oder ständig aus dem Frei geholt werden. Drei Regeln helfen:

  1. Urlaubsquoten bleiben. Die Abwesenheit wird bei der Urlaubsquote nicht auf die anderen abgewälzt; die Vertretung ist so zu bemessen, dass die üblichen Urlaubsfenster bestehen bleiben.
  2. Wunschdienste gelten weiter. Wer feste Betreuungstage oder Freiwünsche hat, verliert sie nicht wegen des Sabbaticals einer anderen Person (Wunschdienste und Verfügbarkeiten).
  3. Sabbaticals staffeln. Bei mehreren Anträgen wird festgelegt, wie viele Personen je Team oder Qualifikation gleichzeitig fehlen dürfen. Eine transparente Reihenfolge – etwa nach Eingang des Antrags – vermeidet Konflikte.

Die Ansparphase eines Teilzeit- oder Wertguthabenmodells ist für den Dienstplan dagegen unauffällig: Die Person arbeitet im bisherigen Umfang weiter. Wichtig ist nur, dass Stunden, die ins Wertguthaben fließen, nicht zugleich im normalen Arbeitszeitkonto als Überstunden geführt und später doppelt ausgeglichen werden.

Rückkehr planen

Nach einem halben Jahr haben sich Abläufe, Kolleginnen und Kollegen, oft auch Dienstzeiten verändert. Die ersten Dienste nach der Rückkehr sollten deshalb Tagdienste mit erfahrener Besetzung sein, nicht ein Nachtdienst allein. Ist mit der Vertretungskraft ein Ende vereinbart, empfiehlt sich eine kurze Überlappung, damit offene Aufgaben übergeben werden.

Sabbatical im Dienstplan mit Aplano abbilden

Aplano ist eine Cloud-Software für Dienstplanung, Zeiterfassung und Mitarbeiterkommunikation. Abwesenheiten und Urlaubskonten sind ab dem Basic-Tarif (2,00 € je Mitarbeiter und Monat) enthalten, sodass ein Sabbatical als lange Abwesenheit direkt im Plan sichtbar ist und bei der Urlaubsplanung der übrigen Beschäftigten berücksichtigt wird. Im Pro-Tarif (4,50 €) kommen Qualifikationen, offene Schichten, auf die sich Beschäftigte bewerben können, Zeiterfassung sowie Auswertungen und Exporte hinzu; ArbZG-Hinweise zeigen Pausen- und Ruhezeitkonflikte, wenn Vertretungsdienste verteilt werden. Wertguthaben selbst werden in der Lohnabrechnung geführt, nicht im Dienstplan. Aplano lässt sich 14 Tage im Pro-Umfang ohne Kreditkarte testen und ist monatlich kündbar. Auf Capterra wird die Software mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Weitere Anbieter vergleicht der Software-Vergleich.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Oktober 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Beamtenrecht der Länder können Sabbaticals abweichend und verbindlich regeln; Fragen zur Kranken- und Rentenversicherung sollten vor Beginn mit der Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung geklärt werden.

Häufige Fragen

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical?

In der Privatwirtschaft nein. Ein Sabbatical muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sofern nicht ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag einen Anspruch oder ein Verfahren vorsieht. Im öffentlichen Dienst können Beschäftigte nach § 28 TVöD bzw. § 28 TV-L bei einem wichtigen Grund Sonderurlaub ohne Entgelt erhalten; der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen. Bundesbeamte können nach § 9 AZV die Freistellung einer Teilzeitbeschäftigung am Ende bis zu einem Jahr zusammenfassen.

Wie funktioniert das 4/5-Modell beim Sabbatical?

Beim 4/5-Modell erhält die beschäftigte Person über fünf Jahre durchgehend 80 Prozent ihres Gehalts. In den ersten vier Jahren arbeitet sie Vollzeit, die nicht ausgezahlten 20 Prozent werden angespart. Im fünften Jahr ist sie freigestellt und bezieht aus dem Guthaben weiter 80 Prozent. Sozialversicherungsrechtlich ist das ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV, deshalb läuft der Versicherungsschutz in der Freistellung weiter.

Bin ich während eines unbezahlten Sabbaticals krankenversichert?

Nur im ersten Monat gilt die Beschäftigung als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Danach endet die Pflichtversicherung als Beschäftigter. Die Krankenversicherung setzt sich als Familienversicherung fort, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, sonst als freiwillige Mitgliedschaft, deren Beitrag die Person selbst trägt (§ 188 Abs. 4 SGB V). Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen für diese Zeit nicht an.

Habe ich während des Sabbaticals Anspruch auf Urlaub?

Für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs entsteht nach dem Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, weil die Arbeitspflicht ruht (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell entsteht mangels Arbeitspflicht kein Urlaub (BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18). Für Teilzeit- und Ansparmodelle sollte die Sabbatical-Vereinbarung den Urlaub ausdrücklich regeln. Resturlaub wird am besten vor der Auszeit genommen.

Kann ich nach dem Sabbatical auf meinen alten Arbeitsplatz zurück?

Das Arbeitsverhältnis besteht während des Sabbaticals fort, die Rückkehr erfolgt also in dasselbe Arbeitsverhältnis. Einen gesetzlichen Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz oder dasselbe Schichtmodell gibt es nicht; im Rahmen des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber eine gleichwertige Tätigkeit zuweisen (§ 106 GewO). Wer Klarheit will, regelt Arbeitsbereich, Stundenumfang und Schichtmodell nach der Rückkehr in der Sabbatical-Vereinbarung.

Wie plant man ein Sabbatical im Schichtdienst?

Mit Vorlauf: Das Sabbatical wird sobald wie möglich als feste Abwesenheit im Jahresplan eingetragen, die fehlenden Dienststunden werden nach Schichtart berechnet und auf einen Vertretungsmix verteilt – etwa eine befristete Vertretungskraft (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG), Aufstockungen von Teilzeitkräften und einzelne Dienste aus dem Springer-Pool. Wichtig sind außerdem die Qualifikationen je Schicht, die Mindestbesetzung und Regeln, damit Urlaub und Wunschdienste der übrigen Beschäftigten erhalten bleiben.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen

  1. § 7 SGB IV – Beschäftigung (Abs. 1a Freistellung mit Wertguthaben, Abs. 3 Monatsfrist bei unbezahltem Urlaub): gesetze-im-internet.de
  2. § 7b SGB IV – Wertguthabenvereinbarung: gesetze-im-internet.de
  3. § 7c SGB IV – Verwendung von Wertguthaben: gesetze-im-internet.de
  4. § 7d SGB IV – Führung und Verwaltung von Wertguthaben: gesetze-im-internet.de
  5. § 7e SGB IV – Insolvenzschutz: gesetze-im-internet.de
  6. § 7f SGB IV – Übertragung von Wertguthaben: gesetze-im-internet.de
  7. § 23b SGB IV – Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (Störfall): gesetze-im-internet.de
  8. § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (Abs. 4 Anschlussversicherung): gesetze-im-internet.de
  9. BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 3.955 Euro monatlich): bmas.de
  10. § 8 TzBfG – Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit: gesetze-im-internet.de
  11. § 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Vertretung): gesetze-im-internet.de
  12. § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs: gesetze-im-internet.de
  13. § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung: gesetze-im-internet.de
  14. § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers: gesetze-im-internet.de
  15. § 99 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen: gesetze-im-internet.de
  16. § 9 AZV – Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung (Bundesbeamte): gesetze-im-internet.de
  17. dbb beamtenbund und tarifunion: Sonderurlaub (§ 28 TVöD / § 28 TV-L): dbb.de
  18. BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 (kein Urlaubsanspruch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs), Pressemitteilung: bundesarbeitsgericht.de
  19. BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 (kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit): bundesarbeitsgericht.de
  20. Aplano – Funktionen und Tarife: aplano.de/preise