Bereitschaftsdienst ist eine Dienstform, bei der sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Arbeitszeitrechtlich zählt der gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit – auch die Stunden, in denen kein Einsatz anfällt. Das unterscheidet ihn von der Rufbereitschaft, bei der Beschäftigte ihren Aufenthaltsort selbst wählen.
Bereitschaftsdienst in der Praxis
Typisch ist der Bereitschaftsdienst überall dort, wo im Ernstfall keine Anfahrtszeit bleibt: in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, im Rettungsdienst, bei Feuerwehren oder in der Haustechnik großer Gebäude. Beschäftigte halten sich in einem Bereitschaftsraum oder auf dem Betriebsgelände auf und dürfen ruhen, solange kein Einsatz anfällt – verlassen dürfen sie den zugewiesenen Ort aber nicht.
Für die Dienstplanung ist entscheidend, dass Bereitschaftsdienste häufig an reguläre Dienste angehängt oder als eigene lange Dienste geplant werden. Weil jede Bereitschaftsstunde arbeitszeitrechtlich zählt, verlängert sie den Arbeitstag genauso wie produktive Arbeit – mit direkten Folgen für die zulässige Dienstlänge und die anschließende Ruhezeit.
Rechtlicher Rahmen
Da Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit ist, gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes unmittelbar: werktäglich höchstens acht, in Ausnahmen zehn Stunden Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und im Anschluss grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Längere Dienste, wie sie etwa in Kliniken üblich sind, sind nur auf tarifvertraglicher Grundlage mit entsprechenden Schutzregelungen möglich.
Von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung zu trennen ist die Bezahlung: Wie Bereitschaftsstunden vergütet werden, regeln Arbeits- oder Tarifvertrag – die Vergütung kann niedriger ausfallen als für Vollarbeit. Außerdem gehören Bereitschaftszeiten in die Arbeitszeitdokumentation: Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten erfassen.
Faustregel für die Planung
Bereitschaft ist Arbeitszeit – vollständig. Wer an einen achtstündigen Tagdienst noch einen Bereitschaftsdienst anhängt, überschreitet schnell die zulässigen acht bis zehn Stunden. Bereitschaftsstunden deshalb immer voll in die Arbeitszeit- und Ruhezeitrechnung einbeziehen, nie als „halbe“ Stunden kalkulieren.
Bereitschaftsdienst in der Dienstplan-Software
Dienstplan-Software führt Bereitschaftsdienste als eigene Dienstart und rechnet sie in Stundenkonten und Arbeitszeitprüfungen voll mit. Aplano etwa warnt bei der Planung automatisch, wenn ein Dienst mit Ruhezeiten kollidiert, und erfasst die tatsächlichen Zeiten per App, Browser oder Terminal.
Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst
Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?
Ja, vollständig. Weil sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, zählt die gesamte Bereitschaftszeit arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit – auch Stunden ohne einen einzigen Einsatz.
Was unterscheidet Bereitschaftsdienst von Rufbereitschaft?
Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort, und die gesamte Zeit ist Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft wählen Beschäftigte den Ort selbst und müssen nur erreichbar sein – dort zählt grundsätzlich nur der tatsächliche Einsatz als Arbeitszeit.
Wie lange darf ein Bereitschaftsdienst dauern?
Es gelten die allgemeinen Grenzen: höchstens acht, in Ausnahmen zehn Stunden werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und anschließend elf Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Längere Dienste sind nur auf tarifvertraglicher Grundlage mit Schutzregelungen zulässig.
Wird Bereitschaftsdienst wie normale Arbeit bezahlt?
Nicht zwingend. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung als Arbeitszeit und die Vergütung sind getrennte Fragen: Wie Bereitschaftsstunden bezahlt werden, regeln Arbeits- oder Tarifvertrag – oft mit abgesenkten Sätzen für einsatzfreie Zeiten.
Weiterführend: Rufbereitschaft · Dienstfolge · Dienstplan erstellen
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