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Schicht-Lexikon

Rufbereitschaft

Erreichbar sein, ohne am Arbeitsplatz zu sitzen: was Rufbereitschaft bedeutet, wie sie sich vom Bereitschaftsdienst unterscheidet und wie sie fair geplant wird.

Aktualisiert am 4. August 2026·Redaktion

Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sein und auf Abruf die Arbeit aufnehmen müssen, ihren Aufenthaltsort in dieser Zeit aber selbst wählen dürfen. Als Arbeitszeit zählt arbeitszeitrechtlich grundsätzlich nur der tatsächliche Einsatz – nicht die Zeit des Wartens. Genau darin liegt der Unterschied zum Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmt.

Rufbereitschaft in der Praxis

Rufbereitschaft ist überall dort verbreitet, wo Störungen und Notfälle außerhalb der Regelarbeitszeit auftreten können, der Betrieb aber keine durchgehende Anwesenheit braucht: in der ambulanten Pflege, in Haustechnik und IT-Betrieb, im Handwerks-Notdienst oder als ärztlicher Hintergrunddienst. Im Dienstplan wird sie als eigene Dienstart neben den regulären Schichten geführt und typischerweise tage- oder wochenweise vergeben.

Organisatorisch braucht Rufbereitschaft drei Dinge: eine eindeutige Zuordnung, wer wann erreichbar ist, klare Meldewege für den Ernstfall und eine saubere Dokumentation der tatsächlichen Einsätze. Unklare Zuständigkeiten führen sonst zur informellen Telefonkette – und damit zu genau der Dauerbelastung einzelner Mitarbeiter, die Rufbereitschaftspläne eigentlich verhindern sollen.

Arbeitszeitrechtliche Einordnung

Da Beschäftigte ihren Aufenthaltsort frei wählen, zählt die reine Wartezeit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit; erst der tatsächliche Einsatz – einschließlich der damit verbundenen Arbeit – ist Arbeitszeit. Einsätze müssen deshalb mit den übrigen Diensten zusammenpassen: Zwischen zwei Arbeitseinsätzen ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG). Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Freizeit: Ohne angeordnete Rufbereitschaft besteht an einem freien Tag weder eine Pflicht, ans Telefon zu gehen, noch einzuspringen.

Die Vergütung regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag; verbreitet ist eine Kombination aus einer Pauschale für die Erreichbarkeit und der Vergütung der tatsächlichen Einsatzzeit. In Betrieben mit Betriebsrat unterliegen Dienstpläne – einschließlich der Verteilung von Rufbereitschaften – der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG.

Faustregel für die Planung

Rufbereitschaft rollierend vergeben: Bewährt hat sich ein fester Wechsel, etwa im Wochenrhythmus, statt zweier Dauer-Ansprechpartner, die nie planbar frei haben. Und nach jedem nächtlichen Einsatz gilt: die elf Stunden Ruhezeit im Folgeplan berücksichtigen, bevor der nächste reguläre Dienst beginnt.

Rufbereitschaft in der Dienstplan-Software

In Dienstplan-Software wird Rufbereitschaft als eigener Dienst neben den regulären Schichten geplant, sodass jeder in der App sieht, wann er erreichbar sein muss; tatsächliche Einsätze lassen sich über die integrierte Zeiterfassung dokumentieren. Aplano etwa verbindet Echtzeit-Dienstplan, Mitarbeiter-App und Zeiterfassung in einem System und warnt automatisch bei Ruhezeit-Konflikten.

Häufige Fragen zu Rufbereitschaft

Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Grundsätzlich nur der tatsächliche Einsatz. Weil Beschäftigte ihren Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst wählen, zählt die reine Wartezeit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit – die Einsatzzeit dagegen vollständig.

Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Der Aufenthaltsort. Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Ort, und die gesamte Zeit zählt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft wählen Beschäftigte den Ort selbst und müssen nur erreichbar sein – als Arbeitszeit zählt grundsätzlich nur der Einsatz.

Muss ich ohne angeordnete Rufbereitschaft erreichbar sein?

Nein. Ein im Dienstplan eingetragener freier Tag ist verbindlich. Ohne angeordnete Rufbereitschaft besteht weder eine Pflicht, ans Telefon zu gehen, noch einzuspringen – Einspringen aus dem Frei ist immer freiwillig, und auch dann müssen die Ruhezeiten eingehalten werden.

Wie wird Rufbereitschaft vergütet?

Das regeln Arbeits- oder Tarifvertrag. Verbreitet ist eine Pauschale für die Erreichbarkeit plus die Vergütung der tatsächlichen Einsatzzeit. Die Bezahlung kann damit von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung abweichen.

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