- Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis infolge der versicherten Tätigkeit, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Ein Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort gilt ebenfalls als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII).
- Arbeitgeber müssen einen Unfall der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen, wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder stirbt – binnen drei Tagen, nachdem sie davon erfahren haben (§ 193 SGB VII). Die Anzeige wird grundsätzlich elektronisch erstattet; Papiervordrucke sind übergangsweise bis Ende 2027 zulässig.
- Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren und fünf Jahre verfügbar zu halten, etwa im Verbandbuch (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
- Bis zu sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort, danach die Unfallversicherung Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoentgelt.
- 2025 zählte die DGUV 689.922 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 170.306 meldepflichtige Wegeunfälle. Für den Schichtdienst wichtig: Auch der Heimweg nach der Nachtschicht ist versichert, und die Unfallanzeige fragt Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag ab – Dienstplan und Zeiterfassung sind damit Teil der Dokumentation.
Eine Pflegefachkraft rutscht beim Lagern eines Patienten aus, ein Koch schneidet sich in der Spätschicht tief in die Hand, ein Lagerarbeiter verunglückt um sechs Uhr morgens mit dem Rad auf dem Heimweg von der Nachtschicht. Alle drei Fälle fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung – aber nicht automatisch, sondern nur, wenn der Unfall mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Für Betriebe mit Schichtarbeit stellen sich dabei eigene Fragen: Ist der Weg nach der Nachtschicht anders zu bewerten als der Weg ins Büro? Was gilt in der Pause? Und wer belegt, wann die Schicht begonnen und geendet hat? Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage und zeigt, was der Dienstplan vor und nach einem Unfall leisten muss.
Wie viele Arbeitsunfälle gibt es?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat am 22.09.2026 die Zahlen für 2025 veröffentlicht. Meldepflichtig ist ein Unfall, wenn er zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod führt; Bagatellverletzungen sind in diesen Zahlen also nicht enthalten.
Tödlich verliefen 2025 laut DGUV 299 Arbeitsunfälle und 231 Wegeunfälle. Gemessen an den Todesfällen ist der Arbeitsweg damit fast so gefährlich wie die Arbeit selbst. Die DGUV hatte zuvor vorläufige, höhere Werte veröffentlicht; maßgeblich sind die hier genannten endgültigen Zahlen.
Was ist ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII?
Das Gesetz definiert Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Daraus ergeben sich vier Prüfschritte, die die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse in jedem Fall durchgeht:
- Versicherte Person: Beschäftigte sind kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), unabhängig von Stundenumfang, Minijob oder Probezeit. Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber.
- Versicherte Tätigkeit: Die Person tat im Moment des Unfalls etwas, das der Arbeit dient – die eigentliche Tätigkeit, einen Betriebsweg, eine Dienstreise, das Verwahren oder Instandhalten von Arbeitsgerät auf Veranlassung des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).
- Unfallereignis: zeitlich begrenzt, also innerhalb einer Arbeitsschicht, und von außen einwirkend – ein Sturz, ein Schnitt, ein Verkehrsunfall, ein tätlicher Angriff. Schleichende Belastungen über Jahre sind kein Unfall; sie können allenfalls eine Berufskrankheit sein.
- Gesundheitsschaden: Das Ereignis hat eine Verletzung oder den Tod verursacht.
Ein Verschulden spielt keine Rolle. „Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus“ (§ 7 Abs. 2 SGB VII): Wer ohne vorgeschriebene Schutzbrille arbeitet oder auf dem Heimweg zu schnell fährt, bleibt grundsätzlich versichert. Anders kann es sein, wenn eine rein private Ursache, etwa erheblicher Alkoholeinfluss, den Unfall wesentlich verursacht hat.
Was ist ein Wegeunfall?
Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Er wird rechtlich wie ein Arbeitsunfall behandelt: gleiche Zuständigkeit, gleiche Leistungen, gleiche Meldepflicht. Der Versicherungsschutz beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes – auf dem Rückweg umgekehrt. Das Verkehrsmittel ist frei wählbar, und der Weg muss nicht der kürzeste sein; ein längerer, aber schnellerer oder verkehrsgünstigerer Weg ist ebenfalls „unmittelbar“.
| Weg | Versichert? | Grundlage |
|---|---|---|
| Direkter Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Hin- und Rückweg | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII |
| Umweg, um ein Kind im gemeinsamen Haushalt wegen der Arbeit in fremde Obhut zu geben (Kita, Tagesmutter, Großeltern) oder dort abzuholen | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII |
| Umweg für eine Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen oder Versicherten | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII |
| Weg zur Kinderbetreuung, wenn die Arbeit im Homeoffice erledigt wird | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII |
| Weg zwischen Familienwohnung und Unterkunft am Arbeitsort (z. B. Wochenpendler) | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII |
| Weg von einem „dritten Ort“ zur Arbeit, z. B. von der Wohnung einer Partnerin, nach mindestens zwei Stunden Aufenthalt dort | ja | BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 20/18 R |
| Private Unterbrechung: Einkauf, Tanken ohne Not, Besuch bei Bekannten | nein, für die Dauer der Unterbrechung | kein Zusammenhang mit der Tätigkeit |
| Privater Umweg ohne gesetzlich geschützten Grund | nein, auf dem Umweg selbst | § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (nur „unmittelbarer“ Weg) |
Überblick; die Abgrenzung im Einzelfall trifft der Unfallversicherungsträger. Beim dritten Ort hat das BSG die frühere Prüfung, ob der Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg steht, aufgegeben und hält an der Zwei-Stunden-Grenze fest.
Was gilt im Schichtdienst?
Der Versicherungsschutz hängt nicht von der Uhrzeit ab. Die Nachtschicht ist genauso versichert wie die Frühschicht, der Heimweg um sechs Uhr morgens genauso wie der um 17 Uhr. Einige Situationen treten im Schichtbetrieb aber häufiger auf als im Büro.
Heimweg nach der Nachtschicht
Nach acht oder zehn Stunden Nachtarbeit ist der Heimweg die Strecke mit dem höchsten Risiko: Müdigkeit, Dämmerung, im Winter Glätte. Versichert ist der direkte Weg nach Hause, auch wenn er wegen Übermüdung langsamer oder mit Pausen zurückgelegt wird. Hält die Person auf dem Rückweg beim Bäcker oder im Supermarkt, ist der Aufenthalt dort privat und nicht versichert; mit der Fortsetzung des Heimwegs lebt der Schutz in der Regel wieder auf. Fährt jemand nach der Nacht zunächst zur Partnerin oder zu den Eltern und von dort Stunden später zur nächsten Schicht, ist dieser Weg nach der Rechtsprechung zum dritten Ort versichert, wenn der Aufenthalt mindestens zwei Stunden gedauert hat.
Für die Planung folgt daraus kein rechtlicher, aber ein praktischer Auftrag: Lange Nachtblöcke, Rückwärtswechsel und verkürzte Ruhezeiten erhöhen die Müdigkeit auf dem Heimweg. Was § 6 ArbZG zur Gestaltung von Nachtarbeit verlangt, beschreibt der Beitrag Nachtschichten fair und gesund planen; die Mindestruhe von elf Stunden zwischen zwei Schichten erklärt Ruhezeit: 11 Stunden zwischen zwei Schichten.
Pausen und Kantine
In der Pause ruht die Arbeit, der Versicherungsschutz aber nicht vollständig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Wege zur Kantine, zum Pausenraum, zum Imbiss oder zum Einkauf des Pausenessens versichert, weil sie dazu dienen, die Arbeitskraft zu erhalten. Die Nahrungsaufnahme selbst ist dagegen ein Grundbedürfnis und unversichert: Wer sich in der Kantine am heißen Tee verbrüht, hat in der Regel keinen Arbeitsunfall. Ebenfalls unversichert sind private Erledigungen in der Pause, etwa ein Arzttermin oder ein Spaziergang. In Nachtschichten, in denen die Kantine geschlossen ist und der Weg zum Automaten oder zur Tankstelle führt, gilt dieselbe Abgrenzung.
Homeoffice und mobile Arbeit
Seit dem 18. Juni 2021 besteht bei Arbeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, eingefügt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz). Damit sind auch Wege innerhalb der Wohnung zur Küche oder zur Toilette während der Arbeitszeit erfasst, die zuvor nicht versichert waren. Das Bundessozialgericht hatte schon für einen Fall vor der Gesetzesänderung entschieden, dass der morgendliche Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Arbeitszimmer zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert ist (Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R). Für Schichtbetriebe betrifft das vor allem Planungs-, Dispositions- und Verwaltungstätigkeiten, die teilweise von zu Hause erledigt werden. Wichtig für den Nachweis: Ob im Homeoffice gearbeitet wurde, ist in der Unfallanzeige ausdrücklich anzugeben.
Rufbereitschaft und Einspringen
Wer aus der Rufbereitschaft zum Einsatz gerufen wird oder kurzfristig für eine erkrankte Kollegin einspringt, ist auf dem Weg zur Arbeit wie bei jedem anderen Dienstantritt versichert. Gerade bei spontanen Einsätzen fehlt aber oft eine saubere Dokumentation, wann der Ruf kam und wann die Arbeit begann. Kurzfristige Änderungen sollten deshalb immer im Plan nachgetragen werden – rechtlich ist das ohnehin geboten, wie der Beitrag Kurzfristige Dienstplanänderung zeigt.
Was muss der Arbeitgeber nach einem Unfall tun?
Die Pflichten folgen aus dem SGB VII, der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. In der Reihenfolge, in der sie anfallen:
| Schritt | Was ist zu tun? | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Erste Hilfe | unverzüglich Erste Hilfe leisten und die erforderliche ärztliche Versorgung veranlassen, Verletzte sachkundig transportieren | § 24 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 |
| 2. Durchgangsarzt | darauf hinwirken, dass die verletzte Person einem Durchgangsarzt vorgestellt wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinausgeht oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert; bei Augen- oder HNO-Verletzungen direkt zum Facharzt | § 24 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 |
| 3. Dokumentation | jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, etwa im Verbandbuch, und die Aufzeichnung fünf Jahre verfügbar halten; vertraulich behandeln | § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 |
| 4. Unfallanzeige | bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tod binnen drei Tagen an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse; Betriebs- oder Personalrat zeichnet mit | § 193 Abs. 1, 4 und 5 SGB VII |
| 5. Arbeitsschutzbehörde | bei Unternehmen unter allgemeiner Arbeitsschutzaufsicht eine Durchschrift der Anzeige an die zuständige Behörde; bei elektronischer Anzeige über den Zugang der Unfallversicherungsträger | § 193 Abs. 7 SGB VII, § 2 UVAV |
| 6. Information der Versicherten | die verletzte Person kann die Inhalte der Anzeige vom Arbeitgeber verlangen | § 193 Abs. 4 SGB VII |
| 7. Ursachen prüfen | Unfallhergang auswerten, Gefährdungsbeurteilung anpassen | § 5 ArbSchG |
Stand Oktober 2026. Bei schweren Verletzungen sind Verletzte einem von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhaus zuzuführen (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 DGUV Vorschrift 1).
Die Unfallanzeige: Frist, Form, Inhalt
Die Meldeschwelle „mehr als drei Tage“ bezieht sich nach den Hinweisen der DGUV auf Kalendertage. Im Schichtdienst ist das ein häufiger Fehler: Fallen nach dem Unfall zwei freie Tage laut Dienstplan in die Arbeitsunfähigkeit, zählen sie mit. Die Frist von drei Tagen beginnt, sobald der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat – bei einem Wegeunfall auf dem Heimweg nach der Nacht also oft erst mit der Krankmeldung der verunglückten Person.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung. Danach sind Arbeitsunfälle grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen (§ 2 UVAV); die Unfallversicherungsträger stellen dafür einen gesicherten Zugang bereit. Abweichend davon dürfen Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2027 noch die Papiervordrucke nach den Mustern der Verordnung verwenden (§ 7 UVAV). Welche Angaben die Anzeige enthalten muss, regelt § 4 UVAV. Für Beschäftigte gehören dazu unter anderem:
- Unfallzeitpunkt, Unfallort mit Postleitzahl und eine ausführliche Schilderung des Hergangs
- Art der Verletzung, verletzte Körperteile, Zeuginnen und Zeugen sowie die erstbehandelnde Ärztin oder das Krankenhaus
- Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag
- ob und wann die Arbeit wegen des Unfalls beendet und ob und wann sie wieder aufgenommen wurde
- ob die Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt wurde
- Bestehen und Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs zum Unfallzeitpunkt
- Name des Betriebs- oder Personalratsmitglieds, das die Anzeige vor dem Absenden zur Kenntnis genommen hat
Unfälle unterhalb der Meldeschwelle müssen nicht angezeigt, wohl aber im Verbandbuch dokumentiert werden. Das ist mehr als eine Formalie: Entwickelt sich aus einer scheinbar harmlosen Verletzung später eine längere Arbeitsunfähigkeit, belegt der Eintrag, dass sich der Unfall während der Arbeit ereignet hat. Weil das Verbandbuch Gesundheitsdaten enthält, gehört es nicht offen in den Pausenraum.
Entgeltfortzahlung und Verletztengeld
Auch nach einem Arbeitsunfall gilt zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz: Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG), sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach – oder von Beginn an, wenn noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht – zahlt der Unfallversicherungsträger Verletztengeld (§ 45 SGB VII). Ein Krankengeld der Krankenkasse fällt bei einem anerkannten Arbeitsunfall nicht an.
| Zeitraum | Leistung | Höhe | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Woche 1 bis 6 der Arbeitsunfähigkeit | Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | volles Arbeitsentgelt nach dem Entgeltausfallprinzip | §§ 3, 4 EFZG |
| ab Woche 7, oder ab Beginn bei fehlender Wartezeit | Verletztengeld durch Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse | 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt; Regelentgelt gedeckelt | §§ 45, 47 SGB VII |
| bei fortgezahltem Entgelt | Anrechnung auf das Verletztengeld | Arbeitsentgelt mindert das Verletztengeld | § 52 SGB VII |
| dauerhafte Folgen | Heilbehandlung, Rehabilitation, ggf. Verletztenrente | nach Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit | §§ 26 ff., 56 SGB VII |
Vereinfachte Darstellung. Die Berechnung des Regelentgelts und die Obergrenze ergeben sich aus § 47 SGB VII und der Satzung des zuständigen Trägers.
Für Schichtbeschäftigte ist ein Detail relevant: Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die die Person ohne den Unfall erhalten hätte, gehören nach dem Entgeltausfallprinzip zur Entgeltfortzahlung. Der Dienstplan zeigt, welche Schichten die Person in den Wochen nach dem Unfall gearbeitet hätte – er ist damit auch eine Grundlage für die Entgeltabrechnung. Wie die Zuschläge im Einzelnen geregelt sind, erklärt der Beitrag Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge.
Warum Dienstplan und Zeiterfassung als Nachweis zählen
Ob ein Unfall versichert ist, entscheidet sich oft an einer einzigen Frage: War die Person zum Unfallzeitpunkt im Dienst oder auf dem Weg dorthin? Bei einem Sturz auf dem Betriebsgelände ist das meist eindeutig. Bei einem Verkehrsunfall um 22:40 Uhr ist es das nicht – war das der Heimweg nach der Spätschicht oder eine private Fahrt? Die Unfallanzeige fragt deshalb Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag ab. Die Berufsgenossenschaft gleicht diese Angaben mit dem Unfallzeitpunkt und dem Unfallort ab.
| Frage der Berufsgenossenschaft | Beleg aus dem Betrieb |
|---|---|
| Wann begann und endete die Arbeitszeit am Unfalltag? | tatsächliche Kommt- und Geht-Zeiten aus der Zeiterfassung; der geplante Dienst allein reicht bei Abweichungen nicht |
| Passt der Unfallzeitpunkt zum Arbeitsweg? | Schichtende laut Zeiterfassung plus übliche Wegezeit |
| War die Person im Homeoffice oder vor Ort? | Arbeitsort im Dienstplan oder in der Zeitbuchung |
| Wurde die Arbeit nach dem Unfall beendet, und wann wurde sie wieder aufgenommen? | Abbruch der Schicht, Abwesenheitseintrag, erster Dienst nach der Rückkehr |
| Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und wie lange? | Eintrittsdatum, Abwesenheitshistorie |
| Kurzfristig eingesprungen oder aus Rufbereitschaft gerufen? | dokumentierte Planänderung mit Zeitstempel |
Eigene Zuordnung der Redaktion zu den Pflichtangaben nach § 4 UVAV.
Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Ein Dienstplan, der nur die Soll-Zeiten zeigt, beantwortet die Fragen der Unfallanzeige nicht vollständig: Wer eine Stunde länger geblieben ist, war um 22:40 Uhr vielleicht noch gar nicht auf dem Heimweg, sondern auf dem Parkplatz des Betriebs. Erst die tatsächlichen Zeiten machen den Zusammenhang belastbar.
Ausfall nach dem Unfall im Dienstplan auffangen
Ein meldepflichtiger Unfall bedeutet für den Plan mindestens mehrere ausfallende Dienste, nach Knochenbrüchen oder Operationen oft sechs Wochen und mehr. Anders als ein geplantes Sabbatical kommt der Ausfall ohne Vorlauf. Bewährt hat sich ein festes Vorgehen:
- Sofort: Restschicht absichern. Fällt jemand mitten in der Schicht aus, muss die Mindestbesetzung für den Rest der Schicht gehalten werden – etwa über eine Verlängerung der Folgeschicht im Rahmen von § 3 ArbZG oder eine Person aus der Bereitschaft.
- Am Unfalltag: Abwesenheit eintragen. Den Ausfall als unfallbedingte Abwesenheit kennzeichnen, nicht als gewöhnliche Krankheit. So lassen sich Unfälle später getrennt auswerten, und die Abgrenzung zur Entgeltfortzahlung bleibt nachvollziehbar.
- In den ersten Tagen: Lücke über offene Schichten schließen. Die freien Dienste an einen Springer-Pool oder als offene Schicht ans Team geben, statt einzelne Personen anzurufen. Wie das organisiert wird, zeigt Springer-Pool und Ausfallmanagement.
- Bei längerer Arbeitsunfähigkeit: Plan neu rechnen. Ab etwa zwei Wochen Ausfall die Vertretung für den ganzen Planungszeitraum festlegen, Ruhezeiten und Überstundensalden der Einspringenden im Blick behalten.
- Bei der Rückkehr: stufenweise einsteigen. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit sind zunächst Tagdienste mit erfahrener Besetzung sinnvoller als ein Nachtdienst allein. Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Werden Unfälle im Plan getrennt erfasst, zeigen sie über ein Jahr Muster: gehäufte Stürze in einer bestimmten Schicht, Wegeunfälle nach Nachtblöcken, Verletzungen bei Unterbesetzung. Diese Auswertung gehört in die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Wie sich Ausfälle insgesamt messen lassen, beschreibt der Beitrag Fehlzeiten im Schichtbetrieb.
Arbeitszeiten und Abwesenheiten mit Aplano dokumentieren
Aplano ist eine Cloud-Software für Dienstplanung, Zeiterfassung und Mitarbeiterkommunikation. Im Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat) werden die tatsächlichen Arbeitszeiten per Browser, App oder Stempeluhr-Terminal am Tablet erfasst; damit liegen Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag vor, wenn die Unfallanzeige ausgefüllt wird. Abwesenheiten werden im Plan eingetragen, offene Schichten können an das Team ausgeschrieben werden, und ArbZG-Hinweise zeigen Pausen- und Ruhezeitkonflikte, wenn Vertretungsdienste verteilt werden. Die Unfallanzeige selbst wird nicht in Aplano, sondern über den Zugang der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erstattet. Aplano lässt sich 14 Tage im Pro-Umfang ohne Kreditkarte testen; auf Capterra wird die Software mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Weitere Anbieter vergleicht der Software-Vergleich.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Unfall als Arbeits- oder Wegeunfall anerkannt wird, entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger im Einzelfall; gegen ablehnende Bescheide ist Widerspruch möglich. Formulare und Online-Zugang zur Unfallanzeige stellt die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bereit.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge der versicherten Tätigkeit, also bei der Arbeit selbst, auf Betriebswegen oder Dienstreisen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Rechtlich gilt der Wegeunfall ebenfalls als Arbeitsunfall: Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, und es gelten dieselben Leistungen und dieselbe Meldepflicht.
Wann muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden?
Wenn die verletzte Person durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder stirbt (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Gezählt werden Kalendertage, also auch freie Tage im Dienstplan. Die Anzeige geht an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und ist vom Betriebs- oder Personalrat mitzuzeichnen.
Ist der Heimweg nach der Nachtschicht versichert?
Ja, der unmittelbare Weg von der Arbeitsstätte nach Hause ist als Wegeunfall versichert, unabhängig von der Uhrzeit. Versichert sind auch Umwege, um ein Kind wegen der Arbeit in fremde Obhut zu geben oder abzuholen, und Umwege für eine Fahrgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Private Unterbrechungen, etwa ein Einkauf, sind nicht versichert. Wer nach der Schicht zunächst mindestens zwei Stunden an einem dritten Ort verbringt, ist auf dem Weg von dort zur Arbeit nach der Rechtsprechung des BSG versichert (Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 20/18 R).
Bin ich in der Pause unfallversichert?
Teilweise. Nach der Rechtsprechung sind die Wege zur Kantine, zum Imbiss oder zum Einkauf von Essen für die Pause versichert, das Essen selbst nicht, weil die Nahrungsaufnahme ein Grundbedürfnis ohne unmittelbaren Bezug zur Arbeit ist. Private Erledigungen in der Pause sind ebenfalls nicht versichert. Im Zweifel entscheidet die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Einzelfall.
Wer zahlt nach einem Arbeitsunfall das Gehalt?
Zunächst der Arbeitgeber: Er leistet bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Verletztengeld (§ 45 SGB VII). Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB VII). Solange Arbeitsentgelt gezahlt wird, wird es auf das Verletztengeld angerechnet (§ 52 SGB VII).
Was hat der Dienstplan mit einem Arbeitsunfall zu tun?
In der Unfallanzeige sind unter anderem Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag, Unfallzeitpunkt und die Frage anzugeben, ob im Homeoffice gearbeitet wurde (§ 4 Abs. 2 UVAV). Dienstplan und Zeiterfassung belegen, ob die verletzte Person zur Unfallzeit im Dienst oder auf dem Weg dorthin war. Außerdem muss der Plan den Ausfall auffangen: Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit fehlen mindestens mehrere Dienste, bei schweren Verletzungen oft Wochen.
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall (Abs. 1 Definition und Satz 3 Homeoffice, Abs. 2 Wegeunfall und Umwege): gesetze-im-internet.de
- § 7 SGB VII – Begriff des Versicherungsfalls (Abs. 2 verbotswidriges Handeln): gesetze-im-internet.de
- § 193 SGB VII – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls: gesetze-im-internet.de
- § 45 SGB VII – Voraussetzungen für das Verletztengeld: gesetze-im-internet.de
- § 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes: gesetze-im-internet.de
- § 52 SGB VII – Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld: gesetze-im-internet.de
- Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) vom 17.07.2023, §§ 2 und 7 (elektronische Anzeige, Papiervordrucke bis 31.12.2027): gesetze-im-internet.de
- § 4 UVAV – Daten der Unfallanzeige: gesetze-im-internet.de
- § 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 24 Erste Hilfe: publikationen.dguv.de
- DGUV: Arbeitsunfall – was nun? (Meldung, Durchgangsarzt): dguv.de
- DGUV, Pressemitteilung vom 22.09.2026: Unfallrisiko bei der Arbeit 2025 erneut gesunken: dguv.de
- BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R (Weg ins Homeoffice als Betriebsweg), UV Recht & Reha Aktuell 05/2022: presse.dguv.de
- BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 20/18 R (Weg vom dritten Ort, Zwei-Stunden-Grenze), UV Recht & Reha Aktuell 07/2020: presse.dguv.de
- § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit: gesetze-im-internet.de
- § 167 SGB IX – Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement): gesetze-im-internet.de
- Aplano – Funktionen und Tarife: aplano.de/preise